BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

XI ZR 170/13
Verkündet am: 13. Mai 2014

Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:        ja

BGHZ:                        nein

BGHR:                             ja

BGB § 305 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Cb BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 814

  1. Eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher ist auch dann vorfor­muliert im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn das Bearbeitungsent­gelt nicht in bestimmter Höhe in einem Preisaushang oder einem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. Ausreichend ist, dass das Bearbei­tungsentgelt ­ wie hier beim Abschluss eines Online-Darlehensvertrages ­ zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte „im Kopf“ des Kreditinstituts als Klauselverwender gespeichert ist, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen wird.
  2. Eine solche Bestimmung unterliegt ­ nicht anders als der Inhalt eines Preis­aushangs oder eines Preis- und Leistungsverzeichnisses ­ als Allgemeine Geschäftsbedingung der richterlichen Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
  3. Zur Kenntnis der Nichtschuld im Sinne von § 814 Fall 1 BGB genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Feh­len einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphä­re auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Juni 1986 ­ III ZR 232/85, juris Rn. 2).

BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 170/13 – LG Bonn

AG Bonn

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. April 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1                     Die Kläger begehren die Rückzahlung eines von der beklagten Bank bei dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages erhobenen Bearbe i-tungsentgelts.

2                     Die Parteien schlossen im März 2012 ­ spätestens am 10. März 2012 ­ einen Online-Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 40.000 € mit einem Sollzins von jährlich 5,202% und einem effektiven Jahres­zins von 6,29%. Dazu füllten die Kläger die von der Beklagten vorgegebene und auf deren Internetseite eingestellte Vertragsmaske aus, die unter anderem fol­genden Abschnitt enthielt:

Bearbeitungsentgelt                                       EUR Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapital­überlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehens­betrages fällig und in voller Höhe einbe­halten.“

3                     Die Höhe des Bearbeitungsentgelts wurde von der Beklagten sodann mit 1.200 € berechnet und in das Vertragsformular eingesetzt, wodurch sich ein Kreditnennbetrag von 41.200 € ergab. Zugleich erhielten die Kläger eine Aus­fertigung der von der Beklagten erstellten „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“, in der das berechnete Bearbeitungsentgelt unter der Rubrik „Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag“ ausgewie­sen ist. Unmittelbar nach Vertragsschluss zahlten die Kläger das Bearbeitungs­entgelt an die Beklagte.

4                     Mit Schreiben vom 15. März 2012 forderten die Kläger die Beklagte unter Hinweis darauf, dass die Berechnung eines Bearbeitungsentgelts in Allgemei­nen Geschäftsbedingungen nach Auffassung mehrerer Oberlandesgerichte un­zulässig sei, im Ergebnis erfolglos zur Erstattung des geleisteten Bearbeitungs­entgelts auf.

5                     Mit ihrer Klage verlangen die Kläger Rückzahlung des an die Beklagte gezahlten Bearbeitungsentgelts in Höhe von 1.200 €, Herausgabe gezogener Nutzungen in Höhe von 4,59 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskos­ten, jeweils zuzüglich Zinsen.

6                     Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ­ mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsanteils ­ erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

7                            Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8                     Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in juris (LG Bonn, Ur­teil vom 16. April 2013 ­ 8 S 293/12) veröffentlicht ist, hat zur Begründung sei­ner Entscheidung ­ soweit für die Revision von Interesse – im Wesentlichen fol­gendes ausgeführt:

9                     Den Klägern stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts in Höhe von 1.200 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die Vereinbarung über die Erhebung des Bearbeitungsentgelts gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.

10                   Bei der Entgeltklausel handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbe­dingung. Zwar sei das Bearbeitungsentgelt für den streitgegenständlichen Dar­lehensvertrag nicht in einem Preisaushang oder einem Preis- und Leistungsver­zeichnis vorgesehen gewesen, sondern konkret berechnet worden. Vorformu­liert sei eine Vertragsbedingung aber auch dann, wenn sie nicht schriftlich fi­xiert, sondern lediglich im „Kopf“ des Verwenders gespeichert sei. So lägen die Dinge hier. Die Beklagte sei dem klägerischen Vortrag, sie berechne bei Ver-braucherdarlehensverträgen pauschaliert eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3% des Auszahlungsbetrages, nicht entgegengetreten. Im Gegenteil habe sie selbst dargelegt, dass sie die Höhe des Bearbeitungsentgelts pauschaliert aus dem Bruttokreditbetrag ermittle. Der vorgenannte Sachvortrag sei demnach als unstreitig zu behandeln, § 138 Abs. 3 ZPO. Überdies führe die Beklagte auf ihrer Internetseite unter der Rubrik „Privatkredit“ ein Berechnungsbeispiel mit einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr von 3% auf. Auch dies lasse erkennen, dass sie regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 3% des Kreditnennbetrages in Ansatz bringe.

11                           Die streitige Klausel unterliege als Preisnebenabrede der Inhaltskontrol‑

  1. Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sei der Schuldner verpflichtet, als Gegen­leistung für die Darlehensgewährung einen geschuldeten Zins zu entrichten und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Entgelt für die Darlehensgewäh­rung sei somit der vom Schuldner zu entrichtende Zins. Bei dem hier vereinbar­ten Bearbeitungsentgelt handele es sich nicht um einen solchen laufzeitabhän­gigen Zins. Dies folge zwar nicht schon daraus, dass das Bearbeitungsentgelt nicht ratierlich anfalle, sondern als anfängliches Einmalentgelt verlangt werde. Denn der Klauselverwender sei in der Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei. Er könne deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesge­richtshofs neben dem Zins ein Disagio als Teilentgelt für die Kapitalüberlassung verlangen, das integraler Bestandteil der ­ laufzeitabhängigen ­ Zinskalkulation sei und bei vorzeitiger Vertragsbeendigung anteilig zurückverlangt werden kön­ne. Das hier gegenständliche Bearbeitungsentgelt sei aber nicht wie ein Disagio als Teil der Gegenleistung für die Überlassung des Geldes an den Darlehens­nehmer zu verstehen. Die Beklagte habe selbst vorgetragen, dass das Bearbei­tungsentgelt ein laufzeitunabhängiges Entgelt sei, das im Fall vorzeitiger Ver­tragsauflösung nicht anteilig an den Kunden erstattet werde. Damit stelle es gerade kein Disagio, mithin keinen Zins, also keine Hauptleistung im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB dar.

 

12                   Überdies könne bei sachgerechter Auslegung der Klausel nach dem ob­jektiven Empfängerhorizont nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte mit dem Bearbeitungsentgelt die laufzeitabhängige Nutzungsmöglich­keit des Darlehenskapitals vergüten lasse. Zwar werde das Bearbeitungsentgelt ausweislich des Darlehensformulars für die „Kapitalüberlassung“ erhoben. Die Klausel könne in ihrer Gesamtheit aber nur so verstanden werden, dass die Beklagte durch die Erhebung der zusätzlichen Gebühr ihren Bearbeitungsauf­wand ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB gel­tend mache. Für diese Auslegung spreche auch, dass das Bearbeitungsentgelt in den von der Beklagten erstellten Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite nicht als Hauptleistung bezeichnet, sondern der Kategorie „Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag“ zugeordnet werde. Im Übrigen könne die Klausel selbst dann, wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgehe, dass die Kapitalnutzung durch das Bearbeitungsentgelt mitver-gütet werde, nicht als kontrollfreie Preisnebenabrede eingeordnet werden. Las­se eine Klausel mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, sei nach der Unklarhei-tenregelung des § 305c Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass die Bearbei­tungsgebühr lediglich der Abgeltung eines einmaligen Verwaltungsaufwandes diene und keine Entgeltfunktion aufweise.

13                   Bei der Bearbeitungsgebühr handle es sich auch nicht um ein Entgelt für eine neben die Kapitalbelassung tretende, rechtlich selbständige Leistung. Denn die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme ­ für die das Bearbei­tungsentgelt bei sachgerechter Auslegung verlangt werde ­ diene der Erfüllung der gesetzlichen Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (richtig: § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) und sei damit nicht gesondert vergütungsfähig.

14                   Die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts benachteilige die Kläger unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB könne ein Kreditinstitut als Entgelt für die Darlehensgewährung ausschließlich den laufzeitabhängig bemessenen Zins beanspruchen, den es zur Deckung anfallender Kosten zu verwenden habe, nicht aber ein gesondertes Entgelt für den im eigenen Interesse liegenden und in Erfüllung gesetzlicher Pflichten anfallenden Bearbeitungsaufwand. Gründe, die die Klausel gleichwohl als angemessen erscheinen ließen, seien nicht er­sichtlich. Der mit der Bearbeitungsgebühr abzugeltende Aufwand der Beklagten stelle keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden dar, sondern diene vordring­lich der Wahrung eigener Interessen der Beklagten. Auch sei die Klausel nicht deshalb angemessen, weil die Beklagte den Bearbeitungsaufwand andernfalls in den Sollzinssatz einkalkulieren müsse und dies zu einer Verteuerung des Kredits führe. Derartige preiskalkulatorische Erwägungen seien nicht statthaft; vielmehr müssten die Verwender ihre Preise nach solchen Bedingungen kalku­lieren, die sich mit den Geboten von Treu und Glauben vereinbaren ließen.

15                   Ein Recht der Beklagten auf Erhebung des Bearbeitungsentgelts lasse sich zudem nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung begründen. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheitere jedenfalls daran, dass nicht feststehe, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschluss die Unwirksamkeit der Entgeltklausel bedacht hätten.

16                   Einem Rückforderungsanspruch stehe schließlich nicht die Vorschrift des § 814 BGB entgegen. Es könne nicht angenommen werden, dass die Kläger auf Grund der von ihnen zur Begründung ihres Rückzahlungsverlangens her­angezogenen oberlandesgerichtlichen Urteile aus den Jahren 2010 und 2011 gewusst hätten, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet seien. Bloße Zweifel am Bestehen der Nichtschuld stünden der gemäß § 814 BGB erforderlichen Kenntnis nicht gleich. Diese genügten nur ausnahmsweise dann, wenn die Leistung in der erkennbaren Absicht erfolgt sei, sie auch für den Fall der Nichtschuld zu bewirken. Das sei aber weder vorgetragen noch ersichtlich.

II.

17                   Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass den Klägern gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Bear­beitungsentgelts in Höhe von 1.200 € zusteht.

18                   1. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen vor. Nach den gemäß § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bin­denden, von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsge­richts haben die Kläger das Bearbeitungsentgelt unmittelbar nach Vertrags­schluss an die Beklagte gezahlt. Diese Leistung erfolgte, wie das Berufungsge­richt zutreffend ausgeführt hat, ohne Rechtsgrund. Denn die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB un­wirksam. Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch.

19                   a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei der streitigen Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt um eine Allge­meine Geschäftsbedingung handelt. Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind All­gemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

 

20                   aa) Bei der Bestimmung über das Bearbeitungsentgelt handelt es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung. Vorformuliert sind Vertragsbe­dingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist ausreichend, wenn die Vertrags­bedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte „im Kopf des Verwenders“ gespeichert ist (BGH, Urteil vom 10. März 1999 ­ VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 111).

21                   Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass ein in einem Darlehensvertrag enthaltenes Bearbeitungsentgelt zugleich in einem Preis- und Leistungsver­zeichnis oder einem Preisaushang ausgewiesen ist (Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 134); hierin kann allenfalls ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liegen (LG Stuttgart, ZIP 2014, 18; vgl. Schultheiß, WuB IV C. § 307 BGB 11.13). Unabhängig von einer solchen Fixie­rung ist eine Bearbeitungsentgeltklausel in einem Darlehensvertrag vielmehr auch dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Dar­lehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Pro­zentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Dar­lehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird (Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 47; Casper/Möllers, BKR 2014, 59; abweichend LG Essen, Beschluss vom 30. August 2013 ­ 13 S 91/13, juris Rn. 13; AG Marienberg, WM 2013, 1357; AG Düsseldorf, Urteil vom 28. August 2012 ­ 36 C 3722/12, juris Rn. 11). So liegt der Fall hier.

22                   Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts berechnet die Beklagte in Verbraucherkreditverträgen pauschaliert eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3% des Nettokreditbetrages. Diese tatrichterliche Feststellung ist revisions­rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenom­men, dass die Beklagte die dahingehende Behauptung der Kläger zugestanden hat, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte hat den entsprechenden Klägervortrag nicht bestritten. Ebenso wenig hat sie in den Tatsacheninstanzen in Zweifel ge­zogen, dass sie bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Klägern regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 3% verlangt hat, so wie sich dies aus einem klägerseits vorgelegten aktuellen Screenshot der Internetseite der Beklagten ergab.

23                   bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Regelung über das Bearbeitungsentgelt sei von der Be­klagten gestellt worden.

24                   Gestellt ist eine Klausel, wenn eine Partei die Vertragsbedingung in die Verhandlungen einbringt und deren Einbeziehung in den Vertrag verlangt; maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 ­ VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 11). Dabei wird bei Ver­braucherverträgen ­ wie hier ­ gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB widerleglich ver­mutet, dass eine Vertragsbedingung gestellt ist, sofern sie nicht durch den Ver­braucher in den Vertrag eingeführt wurde. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.

25                   Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Vertragsmaske um das Bearbeitungsentgelt ergänzt. Damit hat sie das Entgelt ebenso in den Vertrag eingebracht wie dessen Einbeziehung verlangt. Anders als die Revision meint, lässt der bloße „innere Vorbehalt“ des Klauselverwen-ders, sich gegebenenfalls auf einen geringeren Betrag einzulassen oder auf das Bearbeitungsentgelt völlig zu verzichten, das Merkmal des Stellens nicht entfal­len. Denn dieses Tatbestandsmerkmal entfällt erst dann, wenn der Kunde in der Auswahl der Bedingungen frei ist und Gelegenheit dazu erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 305 Rn. 10). Da­zu, dass die Beklagte den Klägern tatsächlich Gelegenheit zur Abänderung der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt gegeben hätte, hat das Berufungs­gericht jedoch weder Feststellungen getroffen noch zeigt die Revision dahinge­henden, vom Berufungsgericht übergangenen Tatsachenvortrag der Beklagten auf.

26                   b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Unwirksamkeit der ver­wendeten Klausel bejaht.

27                   aa) Die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbrau-cherdarlehensverträgen wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (siehe auch BVerfG, WM 2014, 251, 252).

28                   (1) Überwiegend wird angenommen, dass solche Klauseln der Inhalts­kontrolle unterliegen und Privatkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (MünchKommBGB/K. P. Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 159; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., (10) Darlehensverträge Rn. 3; Schmidt in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, 6. Aufl., Darlehensverträge, D 26; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 307 Rn. 69; Schwintowski, jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 488 Rn. 35; Knops, ZBB 2010, 479, 481 f.; Nobbe, WM 2008, 185, 193; ders., WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Baumann, BB 2011, 2132; Tiffe, VuR 2012, 127; Schmieder, WM 2012, 2358, 2359 ff.; Leschau, DAR 2013, 158; Maier, VuR 2014, 31; Strube/Fandel, BKR 2014, 133; Müller-Christmann, jurisPR-BKR 9/2011 Anm. 5; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10; Kremer/Heldt, EWiR 2011, 483, 484; Schnauder, WuB IV C. § 307 BGB 1.11; Haertlein, WuB I E 1. Kreditvertrag 2.12; Schultheiß, WuB IV C. § 307 BGB 11.13; Toussaint, EWiR 2014, 101, 102; insbesondere zu Be­denken jedenfalls gegen die Berechnung des Bearbeitungsentgelts in prozentualer Abhängigkeit vom Nettodarlehensbetrag siehe Rohe in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand: 01.02.2014, Edition 30, § 488 Rn. 77; Steppeler, Bank­entgelte, 2003, Rn. 427 ff.; vgl. zudem Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676 f.).

29                   Diese Sichtweise entspricht auch der nahezu einhelligen Rechtspre­chung der Oberlandesgerichte, die über formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen im Rahmen von Unterlassungsklagen nach § 1 UKlaG entschieden haben (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 ff.; OLG Dresden, WM 2011, 2320; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 ­ 3 W 86/11, juris Rn. 9 ff. unter Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356; OLG Düsseldorf, Urteile vom 24. Februar 2011 ­ 6 U 162/10, juris Rn. 14 ff. und vom 26. September 2013 ­ 6 U 32/13, juris Rn. 33 ff.; OLG Hamm, BeckRS 2011, 08607; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368 ff.; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; KG, Beschluss vom 24. Oktober 2013 ­ 23 U 101/12, n.v.; aA OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2013 ­ 14 U 133/13, juris Rn. 6; vgl. zu einem Bausparvertrag auch OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 ­ 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).

30                   Dem sind die Land- und Amtsgerichte, die derzeit in großer Zahl mit Kla­gen einzelner Darlehensnehmer auf Rückerstattung des geleisteten Bearbei­tungsentgelts befasst sind, weitgehend gefolgt (siehe nur LG Berlin, WM 2013, 1710, 1711 ff.; LG Mönchengladbach, BeckRS 2013, 15957; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2014 ­ 6 S 3714/13, juris Rn. 18 ff.; AG Offenbach, Urteil vom 4. Juli 2012 ­ 380 C 33/12, juris Rn. 12 ff.; AG Schorndorf, Urteil vom 24. Oktober 2012 ­ 2 C 388/12, juris Rn. 27 ff.; AG Neumünster, BKR 2013, 466 f.; AG Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 503 f.; siehe außerdem Entscheidung der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundes­bank, BKR 2013, 425, 426).

 

31                   (2) Demgegenüber hält die Gegenauffassung, häufig unter Hinweis auf ältere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Vereinba­rung von Bearbeitungsentgelten in banküblicher Höhe für zulässig, wobei ­ mit im Einzelnen unterschiedlichem Begründungsansatz ­ teilweise schon die Kon­trollfähigkeit der betreffenden Klauseln, jedenfalls aber eine mit diesen verbun­dene unangemessene Kundenbenachteiligung verneint wird (LG Berlin, WM 2010, 709; LG Aachen, Beschluss vom 26. August 2013 ­ 6 S 107/13, juris Rn. 7 ff.; LG Essen, Beschluss vom 30. August 2013 ­ 13 S 91/13, juris Rn. 15 ff.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 ­ 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff., 46; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; AG Düsseldorf, BKR 2013, 500, Rn. 46 ff.; AG München, WM 2013, 1946 und 1947; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118; Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.368; Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., AGB-Banken Rn. 287; Fandrich in Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klausel-werke, Darlehensvertrag (Stand: März 2012) Rn. 48 f.; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 334; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949; Placzek, WM 2011, 1066, 1067 ff.; H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2350 ff.; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff.; Weber, BKR 2013, 450, 453 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 60 ff.; Kropf/Habl, BKR 2014, 145, 146 f.; Edelmann, BankPraktiker Wiki Bankentgelte, Dezember 2012, S. 16; Hertel, jurisPR-BKR 6/2011 Anm. 2; Cahn, WuB IV C. § 307 BGB 1.12; Rollberg, EWiR 2014, 103 f.; wohl auch Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 329; differenzie­rend MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 191).

32                   bb) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Allerdings sind Bearbei­tungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2% in der älteren Recht­sprechung des Bundesgerichtshofs – ohne nähere Begründung – unbeanstandet geblieben (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 ­ III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090, vom 2. Juli 1981 ­ III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839, vom 1. Juni 1989 ­ III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 ­ XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 ­ III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687, vom 5. Mai 1992 ­ XI ZR 242/91, NJW 1992, 2560, 2563 und vom 14. September 2004 ­ XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgel­te in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck kommen sollte, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehens­nehmer allein zuständige erkennende Senat hieran für das in den §§ 488 ff. BGB geregelte Darlehensrecht nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). Denn gemessen an der seit Langem gefestigten Senatsrechtsprechung zur AGB-rechtlichen Kontrolle von Bankentgelten, von der abzuweichen der Streitfall kei­nen Anlass bietet, unterliegen Klauseln über Bearbeitungsentgelte wie die hier streitbefangene nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu cc), sondern halten dieser auch nicht stand (dazu dd).

33                              cc) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechts­vorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart wer­den. Hierunter fallen – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebo­tene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich be­gründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden ab­wälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 ­ XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 ­ XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 ­ XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).

34                   Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisne-benabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu rich­ten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkei­ten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 ­ XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 ­ XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 f., jeweils mwN).

35                   (1) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die von der Be­klagten verwendete Klausel, die der Senat selbständig auslegen darf (vgl. Se­natsurteil vom 13. November 2012 ­ XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15), zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet.

36                   Zwar wird das Bearbeitungsentgelt ausweislich des Darlehensvertrages als Entgelt erhoben, das für die „Kapitalüberlassung“ geschuldet ist. Zugleich wird es aber ausdrücklich als „Bearbeitungsentgelt“ bezeichnet. Hiervon ausge­hend hat das Berufungsgericht aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte verlange ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsauf­wandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta. Diese Auslegung ist ebenso naheliegend wie zutreffend (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013 ­ 23 U 101/12, S. 5, n.v.). Die Re­vision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, dieses Klauselverständnis sei prak­tisch fernliegend und deshalb für die AGB-rechtliche Beurteilung bedeutungs­los, weil der Kunde das Bearbeitungsentgelt „nicht mehr und nicht weniger“ als Bestandteil des zu zahlenden Gesamtentgelts wahrnehme, das zwar mit der erfolgreichen Bearbeitung des Darlehensantrages fällig werde, aber keinen be­stimmten Arbeitsschritten zuzuordnen sei.

37                                  (a) Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung spricht

schon die von der Beklagten selbst gewählte Bezeichnung des Entgelts als „Bearbeitungsentgelt“. Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn – wie hier – aussa­gekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 ­ XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360, Rn. 33 und vom 7. Juni 2011 ­ XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 25). Das dem Berufungs­urteil zugrunde liegende Klauselverständnis wird zudem durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt. Danach wird ein Bearbeitungsentgelt üblicherweise als Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags verstanden (vgl. Duden online, Stand: 18. Januar 2013, Stichwort „Bearbeitungsgebühr“). Zudem ist im Darle­hensrecht allgemein anerkannt, dass das Bearbeitungsentgelt eine einmalige, pauschale Vergütung darstellt, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes der darlehensgebenden Bank bei der Kreditbearbeitung und -auszahlung dient (Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 116, 108; Billing, WM 2013, 1829, 1831; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368 f.). Dies entspricht auch der finanzökonomischen Sicht (Wimmer, WM 2012, 1841, 1843).

38                   Das Bearbeitungsentgelt soll insbesondere den vorvertraglichen Auf­wand abgelten, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und der Vertragsvorbereitung, so etwa für die Führung der Kundengespräche, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten anfällt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 ­ 6 U 162/10, juris Rn. 14; Nobbe, WM 2008, 185, 193). Darüber hinaus deckt es ­ bei weitergehendem Verständnis und unabhängig von seiner Bezeichnung im Einzelfall ­ die Kosten, die für die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages, die Beschaffung und Aus-reichung der Darlehensvaluta sowie möglicherweise auch für nach Vertrags­schluss erforderliche weitergehende Abwicklungs-, Prüfungs- und Überwa­chungstätigkeiten anfallen (so auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369).

39                   (b) Die Beklagte hat diese Funktion des Bearbeitungsentgelts letztlich selbst nicht in Abrede gestellt. Denn sie trägt in der Revisionsbegründung zur Rechtfertigung des Bearbeitungsentgelts vor, dieses sei zur Deckung des Ver­waltungsaufwandes für die Vorbereitung und den Abschluss des Vertrages so­wie die Auszahlung der Darlehensvaluta erforderlich.

40                   (2) Gemessen hieran stellt sich das Bearbeitungsentgelt, wie das Beru­fungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, weder als kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung (a) noch als Entgelt für eine Sonderleistung (b) dar.

41                   (a) Der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim Dar­lehen – vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder- oder Zusatzleis­tungen – der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins.

42                   (aa) Die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten beim Gelddarlehen sind in § 488 BGB geregelt. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Darlehensgeber auf Grund des Darlehensvertrages verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht umfasst die Überlassung und die Belassung des vereinbarten Geldbetrages während der Vertragslaufzeit (BT-Drucks. 14/6040, S. 252). Der Darlehensnehmer seinerseits hat das Darlehen nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Fälligkeit zurückzuzahlen und als Gegenleistung für die Zurverfügungstel-lung des Geldbetrages den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. Beim Dar­lehensvertrag stellt daher – wovon das Berufungsgericht zutreffend ausge­gangen ist – der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 ­ XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 23 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Mai 1991 ­ XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333).

43                   (bb) Aus der Systematik der §§ 491 ff. BGB folgt entgegen der Ansicht der Revision nichts anderes. Zwar ist sowohl in der Preisangabenverordnung als auch im materiellen Recht in zahlreichen Vorschriften neben Zinsen von „Kosten“ die Rede (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV, §§ 491, 491a Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, § 494 Abs. 4 Satz 1, § 501 BGB sowie § 505 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 EGBGB). Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass beim Verbraucherdarlehen nicht nur der vereinbarte Zins, sondern das Gesamtent­gelt einschließlich sämtlicher Kosten die der Inhaltskontrolle entzogene Preis-hauptabrede ist.

44                   Aus der tatbestandlichen Erwähnung von Kosten in den vorgenannten Bestimmungen lässt sich nach deren Sinn und Zweck nicht folgern, der Ge­setzgeber habe die Vereinbarkeit solcher Kosten als Teil der im Gegenseitig­keitsverhältnis stehenden Hauptleistung des Darlehensnehmers implizit voraus­gesetzt (vgl. Schultheiß, WuB IV C. § 307 BGB 11.13). Denn diese Bestim­mungen legen – anders als § 488 BGB – weder die vertraglichen Hauptleistungspflichten fest noch enthalten sie ein Recht der darlehensgebenden Bank zur Entgelterhebung. Vielmehr regeln sie entsprechend dem Schutzgedanken des Verbraucherdarlehensrechts die vorvertragliche oder vertragliche Informati­on des Darlehensnehmers (§§ 491a, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 3, 6 bis 13 EGBGB und § 6 PAngV, § 505 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 EGBGB), die Rechtsfolgen bei Formmängeln (§§ 494, 505 Abs. 3 BGB), die Rückabwicklung beim verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 4 Satz 2 BGB), die Berechnung des Rückzahlungsbetrages bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (§ 501 BGB) und den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbrau­cherdarlehen (§ 491 BGB).

45                             (aaa) Die Vorschriften der Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 10, Abs. 2 Satz 3

EGBGB i.V.m. § 6 PAngV begründen allein die aus dem Transparenzgebot ab­geleitete Pflicht, das Bearbeitungsentgelt als Teil der Gesamtkosten anzuge­ben. Die Preisangabenverordnung dient der Gewährleistung von Preiswahrheit und -klarheit durch ordnungsgemäße Verbraucherinformation, der Stärkung der Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten sowie der Förderung des Wettbewerbs (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 ­ I ZR 139/12, juris Rn. 19 mwN). Sie trifft hinge­gen weder eine materiell-rechtliche Unterscheidung zwischen Haupt- und Ne­benleistungen noch kann ihr als Verbraucherschutzvorschrift eine generelle Bil­ligung sämtlicher, neben dem Zins anfallender Entgelte entnommen werden. In den nach der Preisangabenverordnung ermittelten effektiven Jahreszins sind die erfassten Kosten vielmehr allein schon deshalb einzubeziehen, weil sie – ob berechtigt oder unberechtigt ­ vom Kunden tatsächlich verlangt werden (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 ­ XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39 und vom 7. Juni 2011 ­ XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 35).

46                   Daraus, dass der Gesetzgeber in materiell-rechtlichen Vorschriften auf die Preisangabenverordnung verweist (§ 491a Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, § 492 Abs. 2 i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 EGBGB), folgt nichts anderes (aA Bruchner/ Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 49). Denn diese Verweisungen lassen den Charakter der Preisangabenverordnung als lediglich formelles Preisrecht (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 ­ XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39 und vom 7. Juni 2011 ­ XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 35, jeweils mwN) un­berührt.

47                   Das Bearbeitungsentgelt wird auch nicht deshalb kontrollfreier Preisbe­standteil, weil es auf Grund europarechtlicher Vorgaben als Teil der Gesamtkal­kulation der Beklagten in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzube­ziehen ist (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 ­ 3 W 86/11, juris Rn. 12 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356). Der effektive Jahreszins ist kein Zins im Rechtssinne, sondern eine bloße, der Transparenz dienende Rechengröße (vgl. Staudinger/Blaschczok, BGB, Bearbeitung 1997, § 246 Rn. 39, 41). Die Be­stimmungen der § 491a Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB und § 505 BGB bezwecken dem entsprechend lediglich, den Kunden zu informieren und ihm die mit der Kreditaufnahme verbundene Gesamtbelastung vor Augen zu führen (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2321; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1712; siehe auch BT-Drucks. 16/11643, S. 78; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10). Deshalb lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Nichteinhaltung von Trans-parenzvorschriften sanktioniert (§ 494 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, § 505 Abs. 3 BGB), ebenfalls nichts für eine Einordnung sämtlicher in den effektiven Jahres­zins einzubeziehenden Entgelte als kontrollfreie Preisbestandteile herleiten (aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 53). Außerdem vermag die bloße Tatsache, dass ein Entgelt ­ wie letztlich jedes Entgelt ­ Teil der Gesamtkalkulation der darlehensgebenden Bank ist, die Einordnung als Preishauptabrede nicht zu rechtfertigen (vgl. schon Senatsurteil vom 7. Juni 2011 ­ XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 20).

48                   (bbb) Ebenso wenig kann aus § 501 BGB entnommen werden, dass laufzeitunabhängige Kosten als Teil der Gesamtkosten der Inhaltskontrolle ent­zogen sind (Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 137; aA LG München I, ZIP 2014, 20, 21; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 50, 53; Rollberg, EWiR 2014, 103, 104). Aus der Vorschrift folgt lediglich, dass sich die Gesamtkosten des Kredits im Sinne von § 6 Abs. 3 PAngV bei vorzeitiger Vertragsbeendigung um die Zinsen und die „laufzeitabhängigen Kosten“ ermäßigen, die auf die Zeit nach der Fäl­ligkeit oder Erfüllung entfallen. Das Gesetz hält damit zwar im Umkehrschluss die Existenz „laufzeitunabhängiger Kosten“ für möglich, die dem Kunden bei vorzeitiger Rückzahlung nicht anteilig erstattet werden. § 501 BGB enthält aber nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung lediglich eine für sämtliche laufzeitunabhängigen Kosten geltende Berechnungsvorschrift für die Rücka b-wicklung. Sie ist weder Anspruchsgrundlage (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/11643, S. 86; MünchKommBGB/Schürnbrand, 6. Aufl., § 501 Rn. 4) noch verhält sie sich dazu, ob Bearbeitungsentgelte Teil der gesetzlich geschuldeten Hauptleistung des Darlehensgebers sind (LG Berlin, WM 2013, 1710, 1712).

49                   (ccc) Entgegen der Ansicht der Revision folgt auch aus der Definition des Verbraucherdarlehens als „entgeltlichem“ Darlehen in § 491 Abs. 1 BGB nicht, dass beim Verbraucherdarlehen – abweichend von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB – nicht nur der Zins, sondern das geschuldete Gesamtentgelt der Preis für die Darlehensgewährung ist (aA LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 ­ 10 O 5948/13, juris Rn. 44; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 49). § 491 BGB legt lediglich den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbraucherdarlehen fest, definiert die vertraglichen Hauptleistungspflichten beim Dar­lehen aber nicht neu. Vor diesem Hintergrund knüpft § 491 Abs. 1 BGB nur deshalb am „entgeltlichen“ ­ statt am „verzinslichen“ ­ Darlehen an, um den Anwendungsbereich der §§ 491 ff. BGB im Interesse eines wirksamen Verbrau­cherschutzes auf solche Darlehen zu erstrecken, bei denen der Darlehensgeber auf die Vereinbarung von Zinsen verzichtet, dieser Verzicht jedoch durch hohe Kosten wieder ausgeglichen wird (BT-Drucks. 16/11643, S. 75 f., 77; vgl. § 491 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB).

50                   (cc) Das Bearbeitungsentgelt kann des Weiteren nicht unter Hinweis da­rauf, eine Preisaufspaltung sei generell zulässig, als kontrollfreies Teilentgelt für die Darlehensgewährung eingeordnet werden.

51                   Zutreffend ist allerdings, dass der Klauselverwender nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der konkreten Ausgestaltung sei­nes Preisgefüges grundsätzlich frei ist und er seine Leistung entweder zu einem Pauschalpreis anbieten oder den Preis in mehrere Preisbestandteile oder Teil­entgelte aufteilen kann (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1998 ­ III ZR 278/97, WM 1998, 2432, 2434, vom 14. Oktober 1997 ­ XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30, vom 7. Dezember 2010 ­ XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 31 und vom 7. Juni 2011 ­ XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 24 f.). Diese Grundsätze gelten auch für das in § 488 BGB geregelte Darlehen. Es ist daher anerkannt, dass der Dar­lehensgeber neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben kann, das in der Regel integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist (st. Rspr., Senatsurteile vom 29. Mai 1990 ­ XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289 f. und vom 4. April 2000 ­ XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244).

52                   Zins im Rechtssinne ist jedoch lediglich die nach der Laufzeit des Darle­hens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglich­keit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (RGZ 86, 399, 400 f.; BGH, Urteile vom 9. November 1978 ­ III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806 und vom 29. Juni 1979 ­ III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 246 Rn. 2). In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt deshalb nur dann zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditin­stitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergü­ten lässt. Denn konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zu­gleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nut­zung des Kapitals ist (Tiffe, VuR 2012, 127, 128; Schmieder, WM 2012, 2358, 2361). Das ist bei dem hier in Rede stehenden Bearbeitungsentgelt nicht der Fall.

53                   (aaa) Das Entgelt für die „Bearbeitung“ eines Darlehens ist laufzeitunab­hängig ausgestaltet. Damit wird gerade nicht die Gewährung der Kapitalnut-zungsmöglichkeit „bepreist“. Tätigkeiten wie die Bonitätsprüfung, die Erhebung der Kundendaten und die Führung der Vertragsgespräche werden im Vorfeld des Vertragsschlusses erbracht. Ebenso wenig ist das Bearbeitungsentgelt, soweit es zugleich den mit der Beschaffung und Auskehrung der Darlehensmit­tel verbundenen betriebsinternen Aufwand des Darlehensgebers sowie etwaige Folgeaufwendungen abdeckt, zinsähnliche Vergütung für die Gewährung des Gebrauchs des Kapitals (vgl. RGZ 168, 284, 285; BGH, Urteil vom 9. November 1978 ­ III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neu­bearbeitung 2012, § 491 Rn. 48; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 3, 116). Vielmehr wälzt die Beklagte durch das Bearbeitungsentgelt ihren eigenen Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Re­gelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden ab (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048).

54                   (bbb) Die Revision macht hiergegen ohne Erfolg geltend, die Auszahlung der Darlehensvaluta sei Teil der Hauptleistungspflicht, so dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt jedenfalls um ein der Inhaltskontrolle entzogenes, selb­ständiges Teilentgelt für die Kapitalüberlassung handele. Zwar schuldet der Darlehensgeber, der das Darlehen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfü­gung zu stellen hat, sowohl die Überlassung als auch die Belassung der Darle­hensvaluta. Jedoch lässt sich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Dar­lehensvaluta nicht kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammen­hang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängi­gen Zins für die Kapitalbelassung aufspalten (Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10 und 2.14; aA Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.368; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949; Placzek, WM 2011, 1066, 1068 f.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 63 f.; Hertel, jurisPR-BKR 6/2011 Anm. 2).

55                   Gemäß § 488 Abs. 1 BGB zählt die Kapitalüberlassung zu den gesetzlich geregelten Hauptleistungspflichten des Darlehensgebers, die ebenso wie des­sen Verpflichtung zur fortdauernden Belassung der Darlehensvaluta im synal-lagmatischen Verhältnis zur Zinszahlungspflicht steht (MünchKommBGB/ K. P. Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 10; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., Vorb. v. § 488 Rn. 2; Derleder in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 10 Rn. 8). Der laufzeitab­hängige Zins ist deshalb im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusam­menhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten (vgl. MünchKommBGB/ K. P. Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 10, § 488 Rn. 156, 159). Ein laufzeitunab­hängiges Bearbeitungsentgelt kann somit gemessen an § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht als der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt für die Kapitalüberlas­sung qualifiziert werden. Vielmehr weicht die von der Beklagten gewählte Ver­tragsgestaltung von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab und ist damit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig.

56                             (ccc) Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht ohne Erfolg

darauf, bei anderen Vertragstypen seien gesonderte Vergütungen für Leistun­gen im Vorfeld der eigentlichen Vertragsleistung kontrollfreier Preisbestandteil, so etwa die Anfahrtskosten des Werkunternehmers (BGH, Urteil vom 19. No­vember 1991 ­ X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 119), die Bereitstellung eines Ge­rätewagens bei einem Werkvertrag (BGH, Urteil vom 17. November 1992 ­ X ZR 12/91, NJW-RR 1993, 430, 431) oder Überführungskosten beim Kauf eines Pkw (Billing, WM 2013, 1829, 1834). Diese Fälle sind mit dem hier in Re­de stehenden Sachverhalt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vergleichbar. Gleiches gilt, soweit die Revision die Erhebung eines Bearbei­tungsentgelts bei einem Verbraucherdarlehen unter Hinweis auf zahlreiche wei­tere Beispiele ­ wie etwa übliche Endreinigungspauschalen bei Ferienwohnun­gen, gängige Bearbeitungsgebühren bei Leasingverträgen, eine „Systemzu-trittsgebühr“ bei Franchise-Verträgen, Abschlussgebühren bei Bauspar- und Versicherungsverträgen sowie die Einordnung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als Teil des Entgelts (siehe nur Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2351; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54) ­ zu rechtfertigen sucht. Diese Beispiele sind für die rechtliche Einordnung des Bearbeitungsent­gelts sämtlich unergiebig. Denn für die Frage, ob ein der Inhaltskontrolle entzo­genes Teilentgelt vorliegt, sind allein der jeweilige Vertragstypus, das insoweit maßgebliche dispositive Recht und die Tätigkeiten ausschlaggebend, für die das vermeintliche Teilentgelt verlangt wird (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073).

57                   (b) Das Bearbeitungsentgelt stellt sich entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, ge­sondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Beklag­ten abgewälzt, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.

58                   (aa) Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme keine gesondert vergütungsfähige, neben die Kapitalbelassung tretende Sonderleistung für den Kunden. Die Be­schaffung des Kapitals dient der Sicherstellung der eigenen Refinanzierung und der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Feb­ruar 2011 ­ 6 U 162/10, juris Rn. 15). Ebenso erfüllt die Beklagte mit der Über­lassung des vereinbarten Geldbetrages lediglich ihre gesetzliche Hauptleis-tungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB.

59                   (bb) Entgegen den weitergehenden Ausführungen der Revision sind auch die Bearbeitung des Darlehensantrages und die damit verknüpfte Prüfung der Bonität des Kunden nicht als Sonderleistung einzuordnen.

60                   (aaa) Die Bonitätsprüfung erfolgt wie auch die Bewertung der angebote­nen Sicherheiten (Senatsurteile vom 7. April 1992 ­ XI ZR 200/91, WM 1992, 977 und vom 10. Dezember 2013 ­ XI ZR 508/12, WM 2014, 127 Rn. 18) im Regelfall allein im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zum Schutz der Einleger zu vermeiden (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1370; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 ­ 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356). Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Bonitätsprüfung im Einzelfall ­ insbe­sondere bei günstigem Ergebnis ­ zugleich dem Kunden zu Gute kommen kann. Hierbei handelt es sich aber lediglich um einen reflexartigen Nebeneffekt. Dieser genügt nicht, um die Prüfung als gesondert vergütungsfähige Leistung für den Kunden einzuordnen (OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 ­ 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 ­ 6 U 162/10, juris Rn. 15; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., (10) Dar­lehensverträge, Rn. 3; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2013 ­ 14 U 133/13, juris Rn. 6; Placzek, WM 2011, 1066, 1069 f.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54). Denn die von der Bonitätsprüfung abhängige Festlegung der Vertragskonditionen ist weder vorrangig noch zumindest auch an den Inte­ressen des Kunden ausgerichtet (LG Berlin, WM 2012, 1710, 1713).

61                          Soweit die Revision dem entgegenhält, das relevante objektive Interesse

dürfe nicht mit der Motivation vermengt werden (so auch Cahn, WuB IV C. § 307 BGB 1.12; ähnlich Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 66), verkennt sie ihrer­seits, dass die Kundeninteressen weder Beweggrund noch objektiver Maßstab der Bonitätsprüfung sind. Die Bewertung des wirtschaftlichen Risikos erfolgt vielmehr allein aus Sicht des Kreditinstituts. Insoweit ist die Bonitätsprüfung le­diglich eine interne ­ dem Kunden grundsätzlich nicht offengelegte ­ Entschei­dungsgrundlage für den Vertragsschluss (vgl. auch Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Weber, BKR 2013, 450, 453). Selbst wenn eine solche Prüfung ergibt, dass der Kunde voraussichtlich in der Lage sein wird, den Vertrag zu erfüllen, und sie bei guter Bonität sogar zu günstigeren Vertragskonditionen führen mag, so zeigt sie für Kunden mit durchschnittlicher oder schlechterer Bonität keine Wirkung oder führt ggf. sogar zu ungünstigeren Konditionen. In Fällen schlechterer Bonität nämlich wird die Bank – wenn sie den Kredit überhaupt gewährt – zur Ab­sicherung ihres eigenen Risikos neben dem Bearbeitungsentgelt möglicher­weise höhere Zinsen verlangen. Eine Sonderleistung für den Kunden kann hier­in nicht erblickt werden (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; OLG Celle, Be­schluss vom 13. Oktober 2011 ­ 3 W 86/11, juris Rn. 15; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1713). Ebenso wenig vermag der Umstand, dass dem Kunden der Kredit überhaupt gewährt wird, eine solche Einordnung zu rechtfertigen. Denn die Prü­fung, ob und unter welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen werden kann, liegt allein im Interesse desjenigen, der die Abgabe einer auf den Ver­tragsschluss gerichteten Willenserklärung erwägt (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2321; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1713).

62                            (bbb) Dass die Bonitätsprüfung ausschließlich im Interesse der Beklag‑

ten erfolgt, bestätigt auch die seit dem 11. Juni 2010 geltende Vorschrift des § 18 Abs. 2 KWG. Danach sind Kreditinstitute aufsichtsrechtlich zur Bonitäts-prüfung verpflichtet. Soweit im Schrifttum vereinzelt vertreten wird, die Vor­schrift habe drittschützende Wirkung, so dass die Prüfung jedenfalls aus die­sem Grunde als Sonderleistung einzuordnen sei (Hofmann, NJW 2010, 1782, 1785 f.; H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 66 und Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54 f.), kann dem schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Selbst eine etwaige drittschützende Wirkung des § 18 Abs. 2 KWG vermag nämlich die Einordnung der Bonitätsprüfung als Son­derleistung für den Kunden nicht zu rechtfertigen. Denn ein Kreditinstitut er­bringt auch dann keine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung auf selb­ständiger vertraglicher Grundlage, wenn es hierzu zum Schutz eines Dritten gesetzlich verpflichtet ist (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2011 ­ XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 11 ff. und vom 13. November 2012 ­ XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 25 f.; Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Schmieder, WM 2012, 2358, 2362; Maier, VuR 2014, 31).

63                   (cc) Ebenso wenig stellen die vor Vertragsschluss liegende Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten sowie die Führung der Vertragsgesprä­che selbständige Leistungen für den Kunden dar (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10; aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879). Die Beklagte prüft allein im eigenen Geschäftsinteresse, ob sie mit dem Kunden in eine Vertrags­beziehung treten will, und bahnt zu diesem Zweck den Vertragsschluss ­ etwa durch die Gesprächsführung und die Vorbereitung eines unterschriftsfähigen Vertrages ­ an (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 ­ 6 U 162/10, juris Rn. 15). Die Bearbeitung des Darlehensantrages zielt dabei primär darauf ab, die eigene Geschäftstätigkeit zu fördern und auszubauen (FA-BKR/Strube, 3. Aufl., Kap. 4 Rn. 300 f.; Schmieder, WM 2012, 2358, 2362). Die diesbezügli­chen Kosten sind daher lediglich allgemeine Geschäftskosten (OLG Zweibrü­cken, MDR 2011, 1125; Nobbe, WM 2008, 185, 188, 193).

64                   (dd) Auch die Abgabe des Darlehensangebotes ist entgegen der Ansicht der Revision keine rechtlich nicht geregelte, gesondert vergütungsfähige Son­derleistung. Zwar sind Kreditinstitute im nicht regulierten Rechtsverkehr nicht zum Abschluss von Darlehensverträgen verpflichtet. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass sie neben dem Zins unter Berufung auf die Erbringung einer Son­derleistung gleichsam ein zusätzliches „Abschlussentgelt“ als Vergütung für den Vertragsschluss verlangen können (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; vgl. auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1370; Tiffe, VuR 2012, 127, 128 f.; Haertlein, WuB I E. 1. Kreditvertrag 2.12; aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 51). Der Vertragsschluss selbst ist nach allgemeinen schuldrechtlichen Grund­sätzen keine Sonderleistung, sondern Grundlage für die Entstehung der ver­traglichen Hauptleistungspflichten und löst als solcher überhaupt erst den ver­traglichen Vergütungsanspruch aus (vgl. auch Knops, ZBB 2010, 479, 482).

65                   (ee) Zudem kann die Einordnung als selbständig vergütungsfähige Son­derleistung – anders als die Revision meint ­ nicht auf die Erbringung einer Be­ratungstätigkeit für den Kunden gestützt werden. Die Annahme einer gesondert vergütungsfähigen Beratungsleistung setzte eine Beratungstätigkeit voraus, die über bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbear­beitung hinausgeht (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368; Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676). Solche Beratungsleistungen sind der Vergabe von Ver­braucherkrediten jedoch üblicher Weise weder immanent noch lässt die Be­zeichnung als „Bearbeitungsentgelt“ erkennen, dass hier über die bloße Kun­denbetreuung hinausgehende Beratungsleistungen von der Beklagten erbracht werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; Tiffe, VuR 2012, 127, 128). Gegenteiliges zeigt auch die Revision nicht auf.

66                   (c) Der Einordnung der streitigen Klausel als kontrollfähige Preisneben-abrede stehen ferner nicht Sinn und Zweck der Inhaltskontrolle entgegen.

67                   Entgegen einer Literaturansicht (MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 179; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 320 ff. mwN; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 323 f.) ist eine Entgeltklausel nicht bereits deshalb kontrollfrei, weil dem Kunden das Entgelt – durch die Ein-preisung in den effektiven Jahreszins – schon zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses hinreichend klar vor Augen geführt wird, so dass die Klausel am Wettbewerb um die Hauptleistung teilnimmt und daher davon ausgegangen werden kann, dass der Kunde sie bei seiner Abschlussentscheidung berück­sichtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 ­ XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 27).

68                   Lässt eine Klausel die bei planmäßiger Durchführung des Vertrages zu erwartende effektive Gesamtbelastung für den Kunden hinreichend deutlich erkennen, wahrt sie zwar die Anforderungen des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser Umstand lässt jedoch weder die Möglichkeit noch das Bedürfnis entfallen, die Klausel einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterziehen (vgl. Senatsurteil vom 7. De­zember 2010 ­ XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 27). Die Inhaltskontrolle hat ei­nen weitergehenden Zweck als das Transparenzgebot. Sie soll einen lückenlo­sen Schutz vor inhaltlich unangemessenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährleisten. Das verlangt nicht nur den Schutz vor solchen Entgeltvereinba-rungen, die irreguläre Geschäftsvorfälle betreffen, deren Eintritt bei Vertrags­schluss noch ungewiss ist und denen der Kunde deshalb naturgemäß geringere Aufmerksamkeit widmet (vgl. etwa Senatsurteile vom 18. Mai 1999 ­ XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380 und vom 22. Mai 2012 ­ XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238). Vielmehr soll die Inhaltskontrolle Kunden auch gerade vor solchen Klau­seln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich ge­richtete dispositive Gesetzesrecht – wie hier – durch einseitige Gestaltungs­macht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird (vgl. Regierungsentwurf zum AGBG, BT-Drucks. 7/3919, S. 13, 22; BGH, Urteile vom 18. Januar 1996 ­ IX ZR 69/95 und vom 19. November 2009 ­ III ZR 108/08, WM 2009, 2363; EuGH, WM 2012, 2046 Rn. 27). Diesem Schutzbedürfnis wird ein rein „markt­bezogener“ Ansatz nicht gerecht (so auch Billing, Die Bedeutung von § 307 Abs. 1 BGB im System der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, 2006, S. 118, 120 f.; aA indes für Bearbeitungsentgelte ders., WM 2013, 1829, 1832; ebenso H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 51 f., 56; wohl auch Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 63 f.).

69                             (d) Schließlich zwingt eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs

der kontrollfreien Hauptleistung im Lichte der Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Ver­braucherverträgen, ABl. EG 1993 Nr. L 95, S. 29) nicht zur Annahme, dass sämtliche in den effektiven Jahreszins einzubeziehenden Darlehensnebenkos­ten von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind.

70                             Die Revision weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass

gemäß Art. 4 Abs. 2 der Klauselrichtlinie der Hauptgegenstand des Vertrages ebenso wie die Angemessenheit zwischen Preis und Leistung der Miss­brauchskontrolle entzogen ist. Allerdings kommt es auf die europarechtlich bis­lang ungeklärte Frage, ob kontrollfreier Preis im Sinne der Klauselrichtlinie je­des Element des in Art. 3 Buchst. i der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. EU 2008 Nr. L 133, S. 66) definierten effektiven Jahreszinses oder nur der Sollzins ist, nicht entscheidungserheblich an (vgl. anhängiges Vor-abentscheidungsersuchen C-143/13, ABl. EU 2013 Nr. C 171, S. 15; siehe auch Schlussanträge der Generalanwälte in den Rechtssachen C-26/13 Rn. 33, 44 ff. und C-453/10 Rn. 117). Denn die Klauselrichtlinie enthält – wie Art. 8 zeigt – nur eine Mindestharmonisierung. Selbst wenn der Begriff des kontroll­freien Preises ungeachtet der gebotenen engen Auslegung der Ausnahmevor­schrift des Art. 4 Abs. 2 (EuGH, Urteil vom 30. April 2014, C-26/13 Rn. 42, 49 f.) europarechtlich weiter zu fassen wäre, wäre daher eine Inhaltskontrolle der an­gegriffenen Klausel nicht ausgeschlossen (vgl. EuGH, Slg. 2010, I-04785, Rn. 43 f., 49). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Klärung des Preisbegriffs bzw. des Hauptgegenstandes beim Verbraucher­darlehen ist mithin weder geboten noch wäre eine solche – aus Sicht der Revi­sion wünschenswerte ­ Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit zulässig (vgl. EuGH, NVwZ 2013, 1600 Rn. 39 f.).

71                   dd) Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entge­gen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle nicht stand. Die streitge­genständliche Klausel ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeit­unabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan­gemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

72                   (1) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die be­klagte Bank anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den laufzeitab­hängig bemessenen Zins zu decken hat, daneben aber kein laufzeitunabhängi­ges Bearbeitungsentgelt verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1991 ­ XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 336 und vom 30. November 1993 ­ XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 260). Ohne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, aus dem dispositiven Recht ­ insbesondere aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ­ könne ein solches Leitbild nicht abgeleitet werden.

73                   (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Ent-geltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundge­danken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertrag­lich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein ge­sondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies ­ wie hier (siehe oben II. 1. b) cc) (2) (b)) ­ nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. Derartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvor­schriften dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB un­wirksam (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 ­ XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 ­ XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN).

74                   (b) Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet ist (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Schmieder, WM 2012, 2358, 2363; aA Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2351; Billing, WM 2013, 1829 ff.; Haertlein, WM 2014, 189, 196; Becher/ Krepold, BKR 2014, 45, 54; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 62 f.). § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB geht von der Vorstellung aus, dass das dispositive Recht für jeden Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragspartner enthält. Die maßgeblichen Vorschriften sind deshalb in ihrem Kern der Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen ent­zogen, wenn die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßig­keitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (Senatsurteil vom 25. Juni 1991 ­ XI ZR 257/90, BGHZ 115, 38, 42 mwN). Das ist aber bei der laufzeitabhängigen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung der Fall.

75                   Zwar ist § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB keine zwingende Vorschrift in dem Sinne, das laufzeitunabhängige Entgelte neben dem Zins in jedem Falle ausge­schlossen sind (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 – 10 O 5948/13, juris Rn. 42 ff.; vgl. auch Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 53; Casper/ Möllers, BKR 2014, 59, 62 f.). Jedoch müssen sich Bestimmungen in Allgemei­nen Geschäftsbedingungen, die von der vertragstypischen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung als laufzeitabhängiger Zins abweichen, an

  • 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB messen lassen. Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vertreten wird, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB habe keinen leitbildprägenden, preisrechtlichen Charakter (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 ­ 10 O 5948/13, juris Rn. 42 ff. mwN; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949), wird hierbei schon der Wortlaut der Vorschrift verkannt. § 488 BGB legt ausweislich der amtlichen Überschrift die vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag fest. Zudem belegt die Gesetzgebungsge­schichte, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 488 BGB im Rah­men der Schuldrechtsreform nicht nur bezweckt hat, das entgeltliche Darlehen in Einklang mit der Lebenswirklichkeit als gesetzlichen Regelfall einzuordnen. Vielmehr hat er die charakteristischen Hauptleistungspflichten beim Darlehen besonders herausgestellt (vgl. Gesetzesentwurf, BT-Drucks. 14/6040, S. 253; MünchKommBGB/K. P. Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 55). § 488 BGB wird daher zu Recht als Basisnorm des Darlehensrechts verstanden (Mülbert, WM 2002, 465, 467; J. Wittig/A. Wittig, WM 2002, 145, 146). Zudem folgt aus dem Wesen des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist (Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 209). Demgegenüber kann Vorschriften wie § 491 Abs. 2 Nr. 3, § 492 BGB oder § 501 BGB, die lediglich Regelungen über Kosten enthalten, nicht aber der Ent-geltbestimmung dienen, kein leitbildprägender Charakter für die Ausgestaltung des vertragstypischen Entgelts entnommen werden (siehe oben II. 1. b) cc) (2) (a) (bb)); aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 52 ff.; Billing, WM 2013, 1829, 1830).

76                                    (2) Gemessen hieran weicht die streitige Klausel von wesentlichen

Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Die unangemessene Benach­teiligung wird hierdurch indiziert (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 ­ XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 21. April 2009 ­ XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21). Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interes­senabwägung (dazu Senatsurteil vom 14. Januar 2014 ­ XI ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 45 mwN, für BGHZ bestimmt) gleichwohl als angemessen er­scheinen lassen, hat die Beklagte weder dargetan noch sind solche ersichtlich.

77                   (a) Entgegen bisweilen vertretener Auffassung (LG Nürnberg-Fürth, Ur­teil vom 27. Dezember 2013 ­ 10 O 5948/13, juris Rn. 46; Billing, WM 2013, 1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 52 ff.) hat der Gesetzgeber die Erhe­bung von Bearbeitungsentgelten nicht gebilligt. Ein dahingehender Wille lässt sich nicht aus der knappen Nennung von „Bearbeitungsgebühren“ in der Be­gründung des Regierungsentwurfes zum Gesetz zur Umsetzung der Verbrau-cherkreditrichtlinie 2008/48/EG ableiten (BT-Drucks. 16/11643, S. 76). Entspre­chendes gilt für die lediglich beispielhafte Erwähnung von „angefallenen Bear­beitungsgebühren“ als einmalige laufzeitunabhängige Leistungen in den Geset-zesmaterialien zu § 12 Abs. 2 VerbrKrG aF, an die der Gesetzgeber bei den Nachfolgeregelungen in § 498 Abs. 2 BGB aF (BT-Drucks. 14/6040, S. 256) und § 501 BGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 86) angeknüpft hat. Der Gesetzgeber mag hierbei angesichts der bislang üblichen Praxis davon ausgegangen sein, dass Bearbeitungsentgelte auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erho­ben werden können. Ein gesetzgeberischer Wille, die Rechtswirksamkeit ein­zelner Bankentgelte zu regeln, findet aber schon in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Im Übrigen sind Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren nur maßgebend, soweit sie – anders als hier – im Gesetz einen hinreichenden Nie­derschlag gefunden haben (Senatsurteil vom 12. März 2013 ­ XI ZR 227/12, BGHZ 197, 21 Rn. 36 ff. mwN).

78                   (b) Zudem kann aus der Nennung von Kreditwürdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten in den Ziffern 6.2 und 6.5 des Berechnungsbeispiels im Anhang zu § 6 PAngV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung nicht auf eine gesetzliche Billigung von Bearbeitungsentgelten geschlossen werden (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2322; aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1881). Abgesehen davon, dass Bearbeitungskosten im aktuellen Berech­nungsbeispiel in der Anlage zu § 6 PAngV nicht mehr explizit aufgeführt sind, hat die Preisangabenverordnung ­ wie dargelegt (siehe oben II. 1. b) cc) (2) (a) (bb) (aaa)) ­ nur transparenzrechtlichen Charakter. Sie dient ebenso wenig wie die materiell-rechtlichen Vorschriften, die sie in Bezug nehmen, dazu, Rechts­grundlagen für die Entgeltforderungen der Kreditwirtschaft zu schaffen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 ­ 6 U 162/10, juris Rn. 16; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048).

79                   (c) Auch hat der Gesetzgeber mit § 312a Abs. 3 BGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbrau-cherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Woh­nungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) nicht zum Aus­druck gebracht, dass er Bearbeitungsentgelte generell für zulässig erachtet. Vielmehr müssen künftig sämtliche Zahlungen, die ­ wie Bearbeitungsentgelte ­ über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehen, ausdrücklich vereinbart werden, um überhaupt erst Vertragsbestandteil zu werden (vgl. Be­richt des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/13951, S. 63). Der Gesetzgeber hat damit die formalen Anforderungen an die Vereinbarung von „Extra­zahlungen“ verschärft, ohne jedoch Festlegungen zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit solcher Entgelte bei einzelnen Vertragstypen zu treffen.

80                   (d) Bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen vermögen die Erhebung ei­nes laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

81                   (aa) Die Revision trägt insoweit vor, die Erhebung eines Bearbeitungs­entgelts sei zum Ausgleich der insbesondere vor und bei Abschluss des Darle­hens anfallenden Fixkosten bankbetriebswirtschaftlich geboten. Würden Darle­hen ­ was aus empirischer Sicht häufig vorkomme – vorzeitig zurückgeführt, sei die in § 502 Abs. 1 BGB vorgesehene, aber gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ge-deckelte Vorfälligkeitsentschädigung nicht ausreichend, um ihre auf Grund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstandenen Schäden auszugleichen. Die Einpreisung des Bearbeitungsentgelts in den Sollzinssatz sei zwar möglich, je­doch müsse in diesem Fall das Risiko vorzeitiger Rückzahlung eingepreist wer­den. Das habe – volkswirtschaftlich nachteilig – eine Erhöhung der Zinsen zur Folge und belaste damit Kleinkreditnehmer und die Verbraucher, die ihren Kre­dit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen (vgl. insbes. Wimmer, WM 2012, 1841, 1849 f.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 55).

82                   (bb) Dieses Vorbringen genügt nicht, um das laufzeitunabhängige Bear­beitungsentgelt als angemessen erscheinen zu lassen.

83                   (aaa) Der Senat verkennt nicht, dass der Abschluss eines Darlehensver­trages für den Kreditgeber Verwaltungsaufwand hauptsächlich zu Beginn aus­löst (Senatsurteil vom 7. November 2001 ­ XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 15). Die Beklagte legt aber schon nicht konkret dar, dass die tatsächlichen Fixkosten die Erhebung eines laufzeitunabhängigen pauschalierten Bearbeitungsentgelts ver­langen.

84                   (bbb) Maßgeblich gegen die Angemessenheit eines laufzeitunabhängi­gen Bearbeitungsentgelts in Verbraucherdarlehensverträgen spricht, dass hiermit – entgegen der Revision – nicht bloß unerhebliche Nachteile für die Kun­den bei der Vertragsabwicklung verbunden sind.

85                   (aaaa) Das Bearbeitungsentgelt wird üblicherweise nicht separat erho­ben, sondern ­ wie hier ­ mitkreditiert. Das bedeutet, der Kunde schuldet nicht nur das Bearbeitungsentgelt, sondern er finanziert dieses mit. Folge ist, dass er ­ worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist ­ bis zur vollständigen Til­gung des Bearbeitungsentgelts zugleich Zinsen hierauf zu zahlen hat (Tiffe, VuR 2012, 127, 128; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 138).

86                   (bbbb) Hinzu kommt, dass sich die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu Lasten des Kunden auswirkt. Kündigt er das Darlehen oder zahlt er es vorzeitig zurück, verbleibt der Beklagten das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt selbst bei nur kurzer Vertragslaufzeit in voller Höhe. Zugleich kann die Beklagte als wei­tergehenden Ersatz für den ihr entgangenen Gewinn und einen etwaigen Zins-verschlechterungsschaden eine auf 1% gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (§ 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Demgegenüber stünde ihr, wenn sie die Bearbeitungskosten in den Zins einkalkulierte, zum Ausgleich ihrer Kos­ten und sonstigen Schäden allein die gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung zu.

87                   Durch die von der Beklagten gewählte Vertragskonstruktion steigt damit bei nur kurzer Vertragslaufzeit der im Darlehensvertrag genannte effektive Jah­reszins beträchtlich an (Tiffe, VuR 2012, 127, 130, 132). Zudem ist der vollstän­dige Einbehalt eines Bearbeitungsentgelts, dem keine selbständige Leistung für den Kunden gegenübersteht, geeignet, das jederzeitige Ablösungsrecht aus § 500 Abs. 2 BGB zu gefährden, das bei Krediten, die keine Immobiliarkredite sind (vgl. § 503 Abs. 1 BGB), gemäß § 511 BGB zwingend ist (aA Billing, WM 2013, 1829, 1835 bei banküblicher Höhe; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 ­ 10 O 5948/13, juris Rn. 47 f.).

88                   Diese Gefährdung lässt sich nicht unter Hinweis auf § 501 BGB entkräf­ten (aA Billing, WM 2013, 1829, 1835 f.; Wimmer, WM 2012, 1841, 1845, 1848 f.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 68). Zwar geht § 501 BGB davon aus, dass laufzeitunabhängige Kosten im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung beim Darlehensgeber verbleiben. Aus § 501 BGB ergibt sich aber nicht, die rechtliche Zulässigkeit der Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts. Diese Frage ist vielmehr, wie dargelegt (siehe oben II. 1. b) cc)), nach anderen Vorschriften zu beurteilen.

89                   (cccc) Auch stellt sich die Klausel nicht als angemessen dar, weil etwaige Preiserhöhungen Kleinkreditnehmer und Kunden belasten könnten, die ihren Kredit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen. Derartige preiskalkulatorische Erwägungen sind grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgesta l-tungen zu rechtfertigen. Denn Kreditinstitute müssen ihre Angebote zu solchen Bedingungen kalkulieren, die sich mit den Geboten von Treu und Glauben ver­einbaren lassen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1956 ­ II ZR 79/55, BGHZ 22, 90, 98 und Beschluss vom 1. Juli 1987 ­ VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253, 263).

90                   (e) Schließlich ergibt sich aus der vom Senat mit besonderen Erwägun­gen (Sicherung des für das Bausparmodell notwendigen, stetigen Neuzugangs von Kunden) bejahten Zulässigkeit einer Abschlussgebühr bei Bausparverträ­gen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 ­ XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360) nichts für die Zulässigkeit des hier in Rede stehenden Bearbeitungsentgelts.

91                   (3) Verfassungsrechtliche Erwägungen stehen der Annahme, Bearbei­tungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam, nicht entgegen.

92                   (a) Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass das AGB-rechtliche Verbot, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erheben, einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) der Beklagten darstellt. Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für be­rufliche Leistungen selbst festzusetzen bzw. mit Vertragspartnern auszuhandeln (BVerfG, WM 2000, 2040, 2041). Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.

93                   § 307 BGB ist taugliche Schranke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Denn die Inhaltskontrolle ist verfassungsrechtlich zum Schutz der Privatautonomie der Verbraucher ge­boten, um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen Klauselverwendern und Verbrauchern herzustellen (BVerfG, WM 2010, 2044, 2046; WM 2000, 2040, 2041). Die Annahme der Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel entspricht zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßig­keit. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Unwirksamkeit der Klausel im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes erforderlich. Eine andere, gleich geeignete, aber mildere Maßnahme kommt nicht in Betracht. Insbeson­dere genügt eine transparente Information über die anfallenden Gesamtkosten des Kredits unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Schutzzwecks der Inhaltskontrolle – wie dargelegt – allein nicht, um unange­messene Benachteiligungen für die Kunden der Beklagten auszuschließen (siehe oben II. 1. b) cc) (2) (c) und dd) (2) (d) (bb)); aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1881; ähnlich Weber, BKR 2014, 450, 455). Die Klausel für unwirksam zu erklären, ist zudem verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn der Beklagten war und ist es unbenommen, ihren mit der Darlehensgewährung ver­bundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch entspre­chende Kalkulation des Zinses zu decken, den sie innerhalb der Grenzen des

  • 138 BGB frei bestimmen kann (vgl. Tiffe, VuR 2012, 127, 131; Schmieder, WM 2012, 2358, 2363 f.; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10).

94                   (b) Ferner ist die streitbefangene Klausel nicht aus Gründen des Ver­trauensschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) zumindest teilweise als wirk­sam zu behandeln, soweit sie bereits in Darlehensverträgen Verwendung ge­funden hat.

95                   Zwar sind Bearbeitungsentgelte in früheren Entscheidungen des Bun­desgerichtshofs unbeanstandet geblieben (siehe oben II. 1. b) bb)). Dem Ver­wender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist jedoch, soweit sich Klauseln aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirk­sam erweisen, im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen. Höchstrich­terliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, wirken schon ihrer Natur nach auf einen in der Ver­gangenheit liegenden, in seiner rechtlichen Bewertung noch nicht abge­schlossenen Sachverhalt ein. Für diese grundsätzlich zulässige so genannte unechte Rückwirkung können sich zwar im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Schranken aus dem Prinzip der Rechtssicherheit er­geben. Das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandet gebliebene Allgemeine Geschäftsbedingung in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners als unwirksam beurteilt wird, trägt aber grundsätzlich der Verwender (BGH, Urteile vom 18. Januar 1996 ­ IX ZR 69/95, BGHZ 132, 6, 11 f. mwN und vom 5. März 2008 ­ VIII ZR 95/07, WuM 2008, 278 Rn. 19 f.). So liegt der Fall hier.

96                   (4) Schließlich vermag das Unionsrecht einem AGB-rechtlichen Verbot formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte keine Grenzen zu setzen.

97                   (a) Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG regelt nur die (vor-)ver­tragliche Information über die Kosten eines Verbraucherdarlehens. Sie be­schränkt aber nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Regelungen darüber zu treffen, welche Arten von „Provisionen“ der Darlehensgeber erheben darf (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 65 ff.).

98                   (b) Entgegen der Auffassung der Revision verbietet es die Dienstleis­tungsfreiheit (Art. 56 AEUV) nicht, formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Ver-braucherdarlehensverträgen für unwirksam zu erklären. Für eine unmittelbare Anwendung des Art. 56 AEUV fehlt es bereits an einem grenzüberschreitenden Bezug. Zudem kann sich die Beklagte nicht mittelbar unter Hinweis auf eine Inländerdiskriminierung (Art. 3 Abs. 1 GG) auf einen Verstoß gegen die Dienst­leistungsfreiheit berufen.

99                   (aa) Dahinstehen kann, ob eine Inländerdiskriminierung grundsätzlich ei­ne verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen vermag (bejahend BVerwGE 140, 276 Rn. 28, 41 ff.; in diese Rich­tung auch BGH, Beschluss vom 19. September 2013 ­ IX AR(VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 31; offengelassen in BVerfG, GewArch 2010, 456 Rn. 16). Denn das Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte betrifft ausnahmslos alle Marktteilnehmer, die im Inland kreditvertragliche Dienstleistungen anbieten, und beschränkt die Dienstleistungsfreiheit ausländischer Kreditinstitute nicht. Eine Ungleichbehandlung ausländischer und deutscher Kreditinstitute als zwingen­dem Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Inländerdiskriminierung liegt deshalb nicht vor (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2013 ­ 6 U 32/13, juris Rn. 51). Diese Betrachtung steht auch im Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juli 2012 in der Rechts­sache Volksbank România (C-602/10, WM 2012, 2049 Rn. 79 ff.).

100                 (bb) Nach dieser Entscheidung sind Bestimmungen des AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts, die Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbietet, nicht entgegenstehen. Im konkreten Fall war gegen ein in Rumänien tätiges Kreditinstitut ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen ein zunächst als „Risikoprovisi­on“ bezeichnetes und später in „Verwaltungsprovision“ umbenanntes Entgelt vorsahen. Die Erhebung einer „Risikoprovision“ war jedoch nach rumänischem Recht nicht erlaubt. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem nationalen Ent-geltverbot schon keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gesehen.

101                 Zur Begründung hat er zunächst darauf hingewiesen, dass eine mitglied-staatliche Regelung nicht allein deshalb eine Beschränkung der Dienstleis­tungsfreiheit darstellt, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet ansässige Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen oder wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwerfen (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 74 mwN). Im weiteren hat er ausgeführt, dass das Verbot, bestimmte Bankprovisionen zu erheben, keine tatsächliche Einmischung in die Vertragsfreiheit darstelle, die geeignet sei, den Zugang zum nationalen ­ dort: rumänischen ­ Markt weniger attraktiv zu machen, und im Fall des Zugangs die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, ohne Weiteres mit den traditionell in Rumänien ansässigen Un­ternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, erheblich verringere. Die in Rede stehende nationale Regelung beschränke zwar die Zahl der Bankprovisionen, verpflichte Kreditinstitute nach dem unwidersprochenen Vortrag der rumäni­schen Regierung und der Kommission aber nicht zu einer maßvollen Tarifge­staltung. Denn eine Obergrenze sei weder hinsichtlich des Betrages der ge­nehmigten Provisionen noch der Zinssätze im Allgemeinen vorgesehen (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 77 ff.).

102                 (cc) So liegt der Fall auch hier (aA Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2354; Kropf/Habl, BKR 2013, 103, 108; Hertel jurisPR-BKR 6/2012 Anm. 4, ders. jurisPR-BKR 10/2012 Anm. 4). Das AGB-rechtliche Verbot formularmäßi­ger Bearbeitungsentgelte entzieht Kreditinstituten – wie dargelegt (siehe oben II. 1. b) dd) (3) (a)) ­ nicht die Möglichkeit, ihren Bearbeitungsaufwand in den Grenzen des § 138 BGB über den Zins zu decken. Etwaige Anpassungen von Formularen ­ die bei grenzüberschreitendem Angebot darlehensvertraglicher Dienstleistungen schon aus sprachlichen Gründen nötig sein dürften ­ genügen nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für sich gesehen nicht, um eine Behinderung des Marktzugangs anzunehmen. Gleiches gilt für den mit der Einpreisung des Bearbeitungsaufwands in den Sollzinssatz verbundenen, finanzmathematischen und unternehmerischen Aufwand. Eine Änderung der Unternehmenspolitik oder -strategien wird hierdurch nicht notwendig, so dass das AGB-rechtliche Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte nicht geeig­net ist, den Zugang zum deutschen Markt weniger attraktiv erscheinen zu las­sen.

103                 Die Revision vermag keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung aufzuzeigen. Sie will einen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Fällen darin sehen, dass nach rumänischem Recht – anders als hier – neben dem Zins weitere laufzeitunabhängige Provisionen, wie eine Provision für die Kreditbear­beitung oder für die Prüfung von Unterlagen, erhoben werden durften. Der Eu­ropäische Gerichtshof hat der Erhebung laufzeitunabhängiger Provisionen ne­ben dem Zins jedoch in den Entscheidungsgründen an keiner Stelle Bedeutung beigemessen. Vielmehr hat er allgemein darauf abgestellt, dass weder für die Provisionen noch den Zins eine Obergrenze vorgesehen war. Der Europäische Gerichtshof hat damit in seine Überlegungen offensichtlich auch etwaige, mit einer Änderung des Sollzinssatzes verbundene Mehraufwendungen für die Um­strukturierung des Entgeltsystems eingestellt. Diese Belastung hat er aber – zuRecht – nicht als ausreichend angesehen, um eine Beeinträchtigung der Dienst­leistungsfreiheit zu bejahen.

104                 (dd) Entgegen der Revisionsbegründung kann der Senat die Frage, ob ein AGB-rechtliches Verbot von Klauseln über Bearbeitungsentgelte in den All­gemeinen Geschäftsbedingungen von Banken anderer Mitgliedstaaten gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV verstößt und damit möglicherweise eine Inländerdiskriminierung vorliegt, ohne Vorlage an den Europäischen Ge­richtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV selbst entscheiden (aA Piekenbrock/ Ludwig, WM 2012, 2349; zu Vorlagen in solchen Fällen EuGH, Slg. 2000, I­10663 Rn. 23 und NVwZ 2013, 1600 Rn. 19). Eine Vorlage an den Europäi­schen Gerichtshof ist nicht erforderlich, wenn die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für vernünftige Zwei­fel kein Raum bleibt (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16). Das ist auf Grund der eindeutigen und auf den Streitfall übertragbaren Kernaussagen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Volksbank România (C-602/10, WM 2012, 2049) der Fall.

105                 2. Der Beklagten kann auch nicht im Wege ergänzender Vertragsausle­gung (§§ 133, 157 BGB) ein Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts gegen die Kläger zugebilligt werden.

106                 a) Die ergänzende Vertragsauslegung kommt ­ wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat ­ nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzes­recht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Inte­ressen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertrags­gefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGH, Urteile vom 9. Juli 2008 ­ VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 18, vom 21. Dezember 2010 XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 16 und vom 15. Januar 2014 ­ VIII ZR 80/13, WM 2014, 380 Rn. 20). Maßstab für die Vertragsauslegung ist dabei, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien. Vielmehr ist auf Grund der im Recht Allgemeiner Geschäftsbedingungen gel­tenden objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 ­ XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 16 mwN).

107                                 b) Die Beklagte hat bereits nicht dargetan, dass das Vertragsgefüge

durch den Wegfall des Bearbeitungsentgelts völlig einseitig zu ihren Lasten ver­schoben wird. Die Beklagte verliert zwar den Anspruch auf das Bearbeitungs­entgelt. Sie erhält aber weiterhin den Sollzinssatz in ungeschmälerter Höhe. Eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsverhältnisses kann daher im Wegfall des Bearbeitungsentgelts als rein wirtschaftliche Vermögenseinbuße nach Treu und Glauben nicht erblickt werden. Hinzu kommt, dass Gerichte ­ ebenso wenig wie zu einer geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Klauseln ­ nicht dazu berechtigt sind, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen Klausel die zulässige Klausel zu setzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt hätte, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bekannt gewe­sen wäre (BGH, Urteil vom 3. November 1999 ­ VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 120). Der Verwender einer unzulässigen Formularbestimmung muss sich vielmehr im Rahmen dessen, was noch als angemessene, den typischen Inte­ressen der Vertragspartner Rechnung tragende Lösung anzusehen ist, mit der ihm ungünstigeren Regelung begnügen, die der ersatzlose Wegfall der von ihm verwendeten unzulässigen Klausel zur Folge hat (BGH, Urteile vom 3. No­vember 1999 ­ VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 120 und vom 9. Juli 2008 ­ VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 18).

108                 3. Der Bereicherungsanspruch der Kläger ist auch nicht gemäß § 814 Fall 1 BGB ausgeschlossen.

109                 a) Nach § 814 Fall 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Ver­bindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende ge­wusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (BGH, Urteile vom 28. No­vember 1990 ­ XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 70; vom 7. Mai 1997 ­ IV ZR 35/96, NJW 1997, 2381, 2382 und vom 16. Juli 2003 ­ VIII ZR 274/02, BGHZ 155, 380, 389). Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, dass dem Leis­tenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtli­chen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre (BGH, Urteil vom

  1. Januar 2008 ­ V ZR 118/07, WM 2008, 886 Rn. 13) auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (BGH, Beschluss vom
  2. Juni 1986 ­ III ZR 232/85, juris Rn. 2).

110                 b) Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Annahme der Revi­sion nicht vor. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass allein aus der ­ möglichen ­ Kenntnis der Kläger von oberlandesgerichtlichen Entschei­dungen aus den Jahren 2010 und 2011, in denen die betreffenden Gerichte bereits die Auffassung vertreten haben, dass formularmäßige Vereinbarungen über Bearbeitungsentgelte unwirksam sind, nicht darauf geschlossen werden kann, die Kläger hätten schon im Zeitpunkt der Leistung des Bearbeitungsent­gelts ­ so wie der Wortlaut von § 814 Fall 1 BGB dies verlangt ­ gewusst, dieses Entgelt von Rechts wegen nicht zu schulden. Denn die Kenntnis einzelner ­ auch mehrerer ­ obergerichtlicher Entscheidungen kann im Streitfall, zumal vor dem Hintergrund der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in denen derartige Klauseln unbeanstandet geblieben sind (siehe oben II. 1. b) bb)), nicht mit einer positiven Kenntnis der Rechtslage gleichgesetzt werden.

111                 4. Den Klägern ist die Durchsetzung ihres Bereicherungsanspruchs schließlich auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt.

112                 Allerdings kann der Bereicherungsanspruch gemäß § 242 BGB auch bei bloßen Zweifeln an der Verpflichtung ausgeschlossen sein, wenn für den Emp­fänger ersichtlich ist, dass der Leistende die Leistung selbst für den Fall bewir­ken will, dass keine Leistungspflicht besteht (BGH, Urteil vom 9. Mai 1960 ­ III ZR 32/59, BGHZ 32, 273, 278). Dahingehenden Sachvortrag hat die Be­klagte indes nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gehalten. Im Revisionsverfahren kann sie diesen Vortrag nicht mehr nachholen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte den Ausschluss des Bereiche­rungsanspruchs im Revisionsverfahren erstmalig darauf zu stützen versucht, die Kläger hätten sich bereits zuvor im Internet über die Zulässigkeit von Bear­beitungsentgelten informiert und den Darlehensvertrag in der offenbaren Ab­sicht geschlossen, das geleistete Bearbeitungsentgelt alsbald nach Vertrags­schluss zurückzufordern.

113                 5. Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Bearbeitungs­entgelts in Höhe von 1.200 € stehen den Klägern auch die geltend gemachten Nebenforderungen zu. Die Höhe der gezogenen Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) ist in den Vorinstanzen unstreitig geblieben (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die vorgericht-lichen Rechtsverfolgungskosten hat die Beklagte zudem nicht beanstandet.

Wiechers                                            Grüneberg                                              Maihold

Pamp                                                          Menges

Vorinstanzen:

AG Bonn, Entscheidung vom 30.10.2012 – 108 C 271/12 –

LG Bonn, Entscheidung vom 16.04.2013 – 8 S 293/12 –