Mit der Insolvenz der Wirecard AG ((WKN: 747206, ISIN: DE0007472060) und Anleihe v.19(19/24)Reg.S ( WKN: A2YNQ5, ISIN: DE000A2YNQ58 ) ist ein Schaden eingetreten, der bei mehr als 20 Milliarden Euro liegen dürfte. Genauso schwer wiegt der damit verbundene Vertrauensverlust in Institutionen, die eigentlich die Rahmenbedingungen am Finanzstandort Deutschland schaffen und überwachen: Das gilt vor allem für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) e.V. , die Wirtschaftsprüfer als Jahresabschlüssprüfer sowie die Deutsche Börse, die auch über die Aufnahme in den DAX entscheidet, bei der Erfüllung regulatorischer Verpflichtungen unterstützt und die Zulassungsfolgepflichten reguliert.

Wir arbeiten hier mit der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. (VzfK) zusammen, die auf einer Sonderseite die bisherige Entwicklung zusammenfasst, Zugang zu den wesentlichen Informationen / Dokumenten verschafft und Handlungsoptionen aufzeigt.

Die anwaltlichen Handlungsoptionen stellt unser Rechtstipp bei www.anwalt.de vor. Gegenwärtig (Sommer 2020) raten wir vor überstürzten Klagen ab. Die juristische Arbeit beginnt am Sachverhalt: Jetzt gilt es beispielsweise erst einmal abzuwarten, in welchem Umfang die bisher testierten Jahresabschlüsse widerrufen werden und was Behörden wie die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht München macht. Angesichts des hohen Gesamtschadens kommt es entscheidend auf die Bonität des Haftungsschuldners bzw. seiner D&O Versicherung bzw. Haftpflichtversicherung an. Bei einem defizitären Geschäftsmodell dürften die verschwundenen Mittel nicht dazu ausreichen, die Kursschäden und Ansprüche von Vertragspartnern auszugleichen. Etwas anders gilt im Falle einer Staatshaftung der BaFin und anderer Behörden, wenn man noch einen dritthaftenden Anspruch findet. § 4 Abs. 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAG) schließt das zunächst aus.

Was können Anleger jetzt ohne Rechtsanwalt machen?

  • Anmeldung beim Insolvenzverwalter: Wenn das Insolvenzverfahren (AG München 1542 IN 1308/20) eröffnet und der vorläufige Insolvenzverwalter RA Dr. Michael Jaffe oder jemand anders zum Insolvenzverwalter bestellt wird.
  • Herausgabe der KPMG-Berichte: § 321 a Abs. 2 HGB ermöglicht es Aktionären, die ein Prozent der Aktien oder einen Börsenwert in der Höhe von EUR 100.000 halten, Einsicht in Prüfungsunterlagen zu nehmen. (Manager-Magazin am 07.07.2020) Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie die Unterlagen über den Insolvenzverwalter RA Dr. Michael Jaffe anfordern.

Bitte teilen Sie uns formlos per E-Mail Ihre Investition (Aktie / Anleihe, Daten Kauf / Verkauf, etwaiger Schaden) mit, wenn Sie über mögliche Handlungsoptionen informiert werden möchten. Damit entsteht für uns keine Rechtspflicht, Sie auch zu kontaktieren und einen Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise zu machen.