Vergütung des Testamentsvollstreckers
Für die Führung seines Amtes kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen, § 2221 BGB. Soweit der Erblasser hierzu keine Regelung trifft, muss sich der Testamentsvollstrecker mit den Erben einigen. Hierin besteht ein weiteres Korrektiv zur starken Stellung des Testamentsvollstreckers.
In der Praxis kommt es immer häufiger zu Forderungen, die mitunter deutlich über 10 % des gesamten Nachlasswertes liegen. Diese Forderungen stützen sich zumeist auf die sogenannte „Neue Rheinische Tabelle“ des Deutschen Notarvereins.
Die einschlägige Rechtsprechung beurteilt jedoch nur deutlich niedrigere Vergütungen als angemessen:
- Die durchschnittliche, von der Rechtsprechung als angemessen angesehene Vergütung beträgt zwischen 0,50 % und 3,81 % des Nachlasswertes. Diese Werte können nur in besonders gelagerten Einzelfällen überschritten werden. Hierzu wendet die Rechtsprechung neben der „Neuen Rheinischen Tabelle“ insbesondere die Rheinische Tabelle von 1925, die Möhring’sche Tabelle, die Klingelhöffer’sche Tabelle und die „Berliner Praxis“, die einen MIttelwert zwischen allen Tabellen bildet, an.
- Maßgeblich ist der Pflichtenkreis, der Umfang der Verantwortung und die vom Testamentsvollstrecker geleistete Arbeit unter Berücksichtigung der Dauer und des Erfolgs der Tätigkeit.
- Die Umsatzsteuer wird nicht gesondert vergütet.
- Der Vergütungsanspruch kann verwirkt werden, wenn der Testamentsvollstrecker in besonders schwerer Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine Amtspflichten verstößt.
Die Rechtsprechung aller Gerichte weist immer wieder darauf hin, dass diese Richtsätze nicht schematisch angewandt werden dürfen. Sie bilden allenfalls einen Ansatzpunkt für eine Würdigung der besonderen Umstände eines jeden Einzelfalls.
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