Entlassung des Testamentsvollstreckers
Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, § 2227 BGB. Das sind insbesondere grobe Pflichtverletzungen oder die Unfähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Nachlassgerichte haben zum Beispiel in den folgenden Fällen Testamentsvollstrecker entlassen:
- Pflichtverletzungen beim Umgang mit Nachlassgegenständen und daraus resultierendem berechtigten Misstrauen in die unparteiliche Amtsführung, insbesondere Untreuehandlungen, aber auch bei Verzögerung der Erstellung des Nachlassverzeichnisses, der Erbschaftsteuererklärung oder der Ausschüttung von Nachlasserträgen
- Nichterstellung eines Nachlassverzeichnisses
- Verschweigen von Nachlassbestandteilen
- Täuschung über die Werthaltigkeit von Nachlassgegenständen
- Schuldrechtlicher Zusage zur Amtsaufgabe
- Persönlichkeitsbedingtes Verhalten, wenn der Testamentsvollstrecker zu einer sachlichen Auseinandersetzung über die Angelegenheiten seiner Amtsführung außerstande ist oder ein auf Tatsachen – nicht nur subjektiven Gefühlsmomenten – beruhendes Misstrauen gegen ihn besteht
Die Entlassung des Testamentsvollstreckers steht im Ermessen des Nachlassrichters, der eine Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hat.
VzfK
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