Durch die grundsätzlich nicht beschränkbare Testierfreiheit, die auf den Willen des Erblassers zurückgeht, erhält der Testamentsvollstrecker eine starke Stellung. Daher lässt sich hier auch nicht das Recht der Leistungsstörungen oder das Gewährleistungsrecht anwenden. Es gibt nur wenige Prozesslagen, in denen die Amtsführung eines Testamentsvollstreckers gerichtlich überprüft werden kann:

  • Einstweilige Verfügungen gegen einzelne Maßnahmen
  • Durchsetzung von Informationspflichten
  • Entlassung
  • Haftung
  • Überprüfung der Testamentsvollstreckervergütung
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