Informationspflichten des Testamentsvollstreckers
Weil die Erben keinen Zugriff auf den Nachlass haben, sind sie auf vollständige und richtige Informationen des Testamentsvollstreckers angewiesen, siehe § 2215 BGB, § 2218 BGB und § 666 BGB.
Auch der Vermächtnisnehmer hat -in einem eingeschränkten Umfang- einen Informationsanspruch gegenüber dem Testamentsvollstrecker.
Für einen Testamentsvollstrecker besteht damit im Grundsatz die Möglichkeit, die Reichweite und Tiefe seiner eigenen Kontrolle zu regulieren – und damit gegebenenfalls auch interessengerecht zu reduzieren.
Daher beginnt die gerichtliche Auseinandersetzung bzw. Überprüfung häufig mit einer Auskunftsklage.
VzfK
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