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Haftung

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Haftung des Testamentsvollstreckers

Die weit reichende Schadenersatzpflicht des Testamentsvollstrecker aus § 2219 BGB sowie aus § 823 BGB und § 826 BGB bildet ein Korrektiv zur starken Stellung des Testamentsvollstreckers. Daher läßt § 2220 BGB eine Befreiung des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser nicht zu.

Die Rechtsprechung hat eine Schadensersatzpflicht zum Beispiel in den folgenden Fällen angenommen:

  • Verbotene Insichgeschäfte im Sinne des § 181 BGB, bei denen der Testamentsvollstrecker als Amtsträger auf der einen Seite und als Privatperson auf der anderen Seite eines Vertrages tätig wird und eine Gestattung des Erblassers für eine solche sogenannte Selbstkontrahierung nicht besteht;
  • Keine unverzügliche Erstellung des Nachlassverzeichnisses mit den in seiner Verwaltung stehenden Nachlassgegenständen und bekannten Nachlassverbindlichkeiten (§ 2215 BGB);
  • Verstoß gegen die Rechnungslegungsvorschriften (§ 2218 Absatz 2 BGB);
  • Verstoß gegen die Auskunftsrechte des Vermächtnisnehmers, wenn nur durch diese Auskunft der Vermächtnisgegenstand zu bestimmen ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 20.04.2000, Az. 15 U 103/99);
  • Überflüssige, leichtfertige oder durch eigene persönliche Interessen beeinflusste Prozessführung;
  • Verzögerungen in der Auseinandersetzung;
  • Geldanlage bei einer unzuverlässigen Bank und
  • generell bei einer nicht ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des § 2216 BGB.

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker tritt gemäß § 195 BGB regelmäßig nach 3 Jahren ein. Die frühere Regelung des § 197 Absatz 1 Nr. 2 BGB, wonach Verjährung erst nach 30 Jahren eintrat, wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts aufgehoben. Allerdings bestehen nach Art. 229 § 23 BGBEG Übergangsregelungen. Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2010 entstanden sind, verjährten danach nicht vor dem 31. Dezember 2012. Der Beginn der Verjährung richtet sich auch nach den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB. Nach dessen Nr. 2 ist insbesondere Kenntnis der Ansprüche oder die Möglichkeit zur Kenntnisnahme ohne grobe Fahrlässigkeit erforderlich.

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