Ansprüche aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Nach dem am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat jedermann das Recht, von Behörden des Bundes Auskunft zu den über sich selbst oder Dritten gespeicherten amtlichen Informationen zu verlangen. Dritter im Sinne des Gesetzes ist jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen, auch Unternehmen.

Zur Reduzierung der Risiken aus einer kapitalmarktrechtlichen Haftungsklage bietet es sich zum Beispiel an, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Auskunft und Akteneinsicht zu Behördenvorgängen über Unternehmen zu verlangen. Ein solcher Anspruch ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Auskunftsbegehrende mit den gewonnenen Informationen seine Chancen in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung, etwa wegen falscher, fehlerhafter, unvollständiger oder nicht rechtzeitiger Kapitalmarktinformationen sowie unrichtiger Darstellung der Vermögenslage erhöhen will oder die Informationen zur Wahrnehmung seiner Rechte auf der Hauptversammlung benötigt.

Erforderlich hierfür ist ein Antrag an die Behörde, bei der amtliche Informationen über sich selbst oder den Dritten aufgezeichnet / gespeichert sind. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen (§ 7 Absatz 5 Satz 1 IFG). Der Antrag ist voraussetzungslos und kann daher von jedermann gestellt werden. Eine eigene Betroffenheit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht wird nicht verlangt (Vgl. Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Informationsfreiheitsgesetz, Bekanntmachung vom 21. November 2005). Der grundsätzliche Anspruch besteht nur dann nicht, wenn es zum Schutz besonderer öffentlicher Belange erforderlich ist, diesen zurücktreten zu lassen (Ausschlusskatalog in § 3 IFG), laufende Verfahren gefährdet würden (§ 4 Absatz 1 IFG), das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt (§ 5 Absatz 1 Satz 1 IFG) oder der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht (§ 6 IFG). Die Auskunft kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Es kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Gegen eine Entscheidung, mit der ein Auskunftsantrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, sind Widerspruch und Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht zulässig (§ 9 Absatz 4 Satz 1 IFG).

Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren und Auslagen erhoben, sofern es sich nicht um die Erteilung einfacher Auskünfte oder die Herausgabe von wenigen Abschriften handelt. Die Gebühren betragen zwischen € 30 und € 250. Sofern im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung der Unterlagen entsteht, insbesondere bei der Schwärzung oder Aussonderung von Daten zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, beträgt die Gebühr zwischen € 60 und € 500. Für die Herausgabe von Abschriften oder die Einsichtnahme in Unterlagen bei der Behörde entstehen Gebühren in Höhe von € 15 bis € 500. Die Höhe der Festsetzung der Gebühr liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Weiterhin kann die Behörde Erstattung der Auslagen (z.B. € 0,10 je DIN A4-Kopie) verlangen.