Das Kapitalmarkrecht gewährt im Wesentlichen Ansprüche auf Schadensersatz bei fehlerhaften Kapitalmarktinformationen. Vor allem die folgenden Gesetze bzw. Informationspflichten begründen Haftungsanprüche:

  • Prospekte nach dem Börsengesetz und dem Wertpapierprospektgesetz (insbesondere zur Zulassung von Aktien und Schuldverschreibungen);
  • Verkaufsprospekte nach dem Verkaufsprospektgesetz sowie dem Investmentgesetz;
  • Mitteilungen über Insiderinformationen (Ad-hoc-Mitteilungen) nach § 13 WpHG, § 15 WpHG
  • Informationen jeder Art in der Hauptversammlung wie zum Beispiel Darstellungen, Übersichten, Vorträge und Auskünfte über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nr. 1 AktG,
  • Gesetzliche Berichte eines Emittenten wie zum Beispiel Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie Halbjahresfinanzberichte und
  • Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 WpÜG.

Ansprüche wegen fehlerhafter, dass heißt falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen können auch Gegenstand von einem Musterverfahrensantrag nach § 1 KapMuG (Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten) sein.

Für Aktiengesellschaften bzw. Emittenten besteht -anders als zum Beispiel im anglo-amerikanischen Rechtskreis- die Möglichkeit, die Reichweite ihrer eigenen rechtlichen Kontrolle durch die Informationen zu regulieren, die sie zur Verfügung stellen. Weil das Prozessrecht sowie die Rechtsprechung dieses strukturelle Informationsgefälle zum Beispiel durch Vorlagepflichten oder Beweiserleichterungen nicht im erforderlichen Umfang beseitigt haben, bestehen für kapitalmarktrechtliche Anlegerklagen häufig schon im Ansatz ganz erhebliche Risiken!