Haftungsschuldner: Haftungsansprüche wegen unterlassener oder fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen richten sich gegen Emittenten wie zum Beispiel die Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder Europäische Gesellschaft (Societas Europaea – SE), welche nach § 15 WpHG Insiderinformationen (§ 13 WpHG), die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich zu veröffentlichen haben. Diese Ansprüche richten sich auch gegen die Organe dieser Emittenten wie zum Beispiel Vorstand und Aufschtsrat.
Insiderinformationen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG konkrete Informationen über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf den Emittenten von Wertpapieren oder die Wertpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen. Das Haftungsrecht unterscheidet zwischen der unterlassenen oder nicht unverzüglichen Veröffentlichung sowie der Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen. Die Schadensersatzansprüche ergeben sich je nach Fallgruppe aus § 37b WpHG bzw. § 37c WpHG sowie gegebenenfalls auch aus § 826 BGB.
Schwierigkeiten und damit Risiken in der gerichtlichen Rechtsverfolgung ergeben sich regelmäßig aus
- der Abgrenzung zwischen veröffentlichungspflichtigen Insiderinformationen und lediglich allgemeinen Mitteilungen über Geschäftserwartungen,
- Darlegung und Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen unterlassener oder fehlerhafter Kapitalmarktinformation und Kaufentscheidung sowie
- der Berechnung der Schadenshöhe.
Auch hier zeigt sich deutlich die strukturelle Unterlegenheit des Anlegers gegenüber dem Emittenten von Wertpapieren, z.B. der Aktiengesellschaft, an der er beteiligt ist. Schließlich muss der geschädigte Anleger nach den Darlegungs- und Beweislastregeln in der ZPO alle anspruchsgebründenden Tatsachen und Beweismittel auch dann darlegen, wenn er auf sie keinen Zugriff hat. Bedauerlicherweise gelangen die Gerichte hier nur selten zu einer umfassenden sekundären Darlegungslast der Aktiengesellschaft und ihrer Organe. Auch der Gesetzgeber hat dieses Problem -anders als zum Beispiel in den USA- noch nicht gelöst.
Daher bietet es sich häufig an, zur Vorbereitung oder Unterstützung von Haftungsklagen Ansprüche aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) -ggfls. gerichtlich- geltend zu machen. Ein weiteres Beispiel ist das Strafverfahren gegen den ehemaligen Vorstand der Industriebank AG (IKB). Die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft sowie die Feststellungen der Gerichte lassen sich häufig auch in kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzklagen verwenden.