Die Ansprüche aus dem Kapitalmarktrecht bestehen unabhängig vom aktienrechtlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Schutzssystem. Hier können wir Ihnen nur einen ersten Überblick verschaffen und auf die wesentliche Rechtsprechung hinweisen.
Für Haftungsansprüche bestehen insbesondere die folgenden Anknüpfungspunkte:
- Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verfolgt unter anderem das Ziel, das strukturelle Informationsgefälle zwischen den Aktionären bzw. Anlegern und dem Emittenten zu reduzieren bzw. abzubauen. Das gilt besonders bei kursrelevanten Tatsachen, den so genannten Insiderinformationen (§ 13 WpHG). Kommt es zu einer Verletzung der Pflichten zur Veröffentlichung von Insiderinformationen, können Ansprüche auf Schadenersatz aus § 15 Abs. 6 WpHG, § 37 b WpHG, § 37 c WpHG sowie aus § 823 BGB, § 826 BGB bestehen.
- Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) verlangt bei Übernahmeangeboten (§§ 29 ff. WpÜG), dass eine Angebotsunterlage (§ 11 WpÜG) erstellt wird. Im Rahmen des § 12 WpÜG haftet der Emittent für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angebotsunterlage.
- Das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (VerkaufsprospektG) enthält weitere Anspruchsgrundlagen. § 13 VerkaufsprospektG regelt die Haftung bei einem fehlerhaften Prospekt. Bei einem fehlenden Prospekt gilt § 13 a VerkaufsprospektG.
- Dieses Regelungskonzept entspricht weitgehend dem Grundsystem in § 44 Börsengesetz (BörsenG) und § 127 Investmentgesetz (InvG). Danach haften die Verantwortlichen des Prospekts für die Vollständigkeit und Richtigkeit.
- Das Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMuG) enthält keine Anspruchsgrundlagen. Es regelt lediglich die zivilprozessuale Zusammenfassung von ähnlich gelagerten Fällen, um die Justiz zu entlasten.
- Manchmal bietet es sich an, vor der Durchführung dieser Verfahren Auskünfte auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zu verlangen und ggfls. auch gerichtlich durchzusetzen.