Im den meisten Fällen arbeiten wir auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG). In besonders gelagerten Einzelfällen treffen wir eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG oder vereinbaren ein Erfolgshonorar, § 4a RVG und § 49b Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Das Kostenrisiko eines Rechtsstreits ermittelt zum Beispiel der Prozesskostenrechner des DAV.

Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen Kosten im Kapitalanlagerecht, wenn die Allgemeinen Rechtsschutzversicherungen keinen Ausschlussgrund enthalten. Dennoch kommt es aber immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. So werden zum Beispiel die Kosten für Schadensersatz bzw. die Rückabwicklung wegen einer gescheiterten Geldanlage regelmäßig – wenn auch nicht immer – übernommen. Wir klären das im Einzelfall für Sie.

Interessieren Sie sich für eine Zusammenarbeit?

  • Übersenden Sie uns einen unserer Fragebögen oder senden Sie uns eine kurze Fallbeschreibung per E-Mail und wir melden uns bei Ihnen. Sie können auch gerne bei uns dirket anrufen.
  • Eine anwaltliche Ersteinschätzung ist kostenfrei. Sie kann sich aber bei der weiteren Bearbeitung ändern.
  • Sie erhalten dann von uns ein Schreiben, in dem wir unseren Auftrag und unsere Konditionen zusammenfassen, sowie eine Anwaltsvollmacht. Sobald beides hier im Original (§ 80 ZPO) eintrifft, werden wir für Sie tätig.