Viele Fondsgesellschaften machen in der Anfangsphase Verluste. Die zugesagten laufenden Ausschüttungen stammen dann aus den Einzahlungen der Kommanditisten und werden als Darlehen verbucht. Oft kommt es dann zur Rückforderung von Ausschüttungen, teilweise durch den Insolvenzverwalter. Neben den Kapitalverlust treten dann noch weitere gesellschaftsrechtliche Haftungsrisiken. Sie ergeben sich z.B. aus § 172 Abs. 4 HGB: Verbot der Einlagenrückgewähr. Dabei wird die Rückforderung häufig mit dem „Angebot einer Haftungsfreistellung“ bei einer „freiwilligen Wiederanlage“ verbunden. In der letzten Zeit zeigen sich solche Risiken vor allem bei Schiffsfonds.
Auch wenn jeder Einzelfall anders liegt, lässt sich der gegenwärtige Rechtsstand im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
- Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 12. März 2013 (BGH II ZR 73 /11 und BGH II ZR 74 / 11 zu Containerschiffsbeteiligungsgesellschaften, fortgeführt mit BGH II ZR 72/12 und BGH II ZR 73 / 12, beide vom 01.07.2014) dieser Praxis widersprochen. In beiden Verfahren ließ der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co KG gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten bei einer entsprechenden Liquiditätslage zu. Im Innenverhältnis einer Gesellschaft entstehe ein Rückforderungsanspruch nur bei einer entsprechenden Regelung in der Satzung. Die Haftung aus § 172 Abs. 4 HGB und § 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB betreffe aber nur das Außenverhältnis.
- Im Außenverhältnis stellt sich das anders dar: Gläubiger können eine Zahlung an sich insoweit fordern, wie der Haftungsbeitrag zurückgeführt wurde.
- In der Praxis gibt es immer wieder Haftungsbeschränkungsvereinbarungen zwischen der Fondsgesellschaft und der kreditgebenden Bank, um eine Insolvenz zu vermeiden. In besonderen Einzelfällen kann sich auch ein Anleger gegenüber der Bank darauf berufen.
- Bei einer Beendigung / Liquidation der Gesellschaft ist sind diese Ausschüttungen ebenfalls zu berücksichtigen. In besonderen Einzelfällen führen sie sogar zu einem Zahlungsanspruch der Gesellschaft.
- Falls Sie auf die Forderung der Fondsgesellschaft bzw. des Insolvenzverwalters schon gezahlt haben sollten, gibt es unter Umständen die Möglichkeit einer Rückforderung. Auch hier kommt es in jedem Einzelfall auf den Vertragsstand zum Beispiel mit der Bank bzw. die Satzung an.