Das „Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMuG)“ (Gesetzgebungsmaterialien) betrifft Klagen von Anlegern wegen verschiedener Informationsverletzungen. Nach der Klageerhebung können sich die Anleger in zwei Phasen am Verfahren kostengünstig beteiligen:

  • Die Musterverfahrensanträge macht das erstinstanzliche Gericht (Landgericht) im Klageregister bekannt, § 6 Abs. 1 KapMuG
  • Kommt es innerhalb von sechs Monaten zu neun weiteren Musterverfahrensanträgen, fasst das Gericht einen Vorlagebeschluss zum Oberlandesgericht, § 6 Abs. 2 KapMuG. Der Musterkläger führt das Verfahren und die anderen Kläger werden zu Beigeladenen.
  • Ab der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister können weitere Anspruchsinhaber innerhalb von sechs weiteren Monaten ihre Ansprüche beim Oberlandesgericht anmelden, § 10 Abs. 2 KapMuG. Einzige Wirkung der Anmeldung: Hemmung der Verjährung bis sechs Monate nach Musterentscheid, § 204 Abs. 1 Nr. 6a, Abs. 2 BGB.

Soweit kein Vergleich (§ 17 KapMuG) zustande kommt, ergeht ein Musterentscheid, § 16 KapMuG, und das Landgericht führt die einzelnen Klagen fort. (Überblick zum Verlauf) Die Anmelder nach § 10 Abs. 2 KapMuG haben dann sechs Monate Zeit für eine Klageerhebung.

Das „KapMuG-Verfahren“ entscheidet in zwei Instanzen (Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) komplexe Sach- und Rechtsfragen als Musterverfahren verbindlich für gleich gelagerte Fälle. Dabei geht es ausschließlich um

  • Schadensersatz wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
  • Schadensersatz wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
  • um einen Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes.