Jeder Einzelfall liegt anders. Aber grundsätzlich kommen die folgenden Personen (bei hinreichender Bonität) als Haftungsschuldner in Betracht:
- Anlageberater
- Anlagevermittler
- Gründungsgesellschafter/ Initiator
- Geschäftsführer / Vorstand / Aufsichtsrat
- Mittelverwendungskontrolleur
- Prospektprüfer
- Treuhänder