Fehlerhafte Vermögensverwaltung

Immer häufiger holen sich Kapitalanleger nicht nur Anlageratschläge, sondern übertragen ganze Vermögensportfolios auf Vermögensverwalter, die Anlageentscheidungen eigenständig für den Anleger treffen.

Auf die Vermögensverwaltung ist das Recht der Geschäftsbesorgung gemäß § 675 BGB anwendbar. Dabei schuldet der Vermögensverwalter nicht einen Erfolg in Form der Mehrung des Vermögens des Kapitalanlegers, sondern die sachgerechte Durchführung des Vertrages im Sinne eines Dienstleistungsvertrages.

Der Vermögensverwalter unterliegt den Weisungen des Anlegers. Die zur fehlerhaften Anlageberatung genannten Kriterien der anlegergerechten und objektgerechten Beratung sind auf die Vermögensverwaltung übertragbar. Daher handelt auch ein Vermögensverwalter pflichtwidrig, der die Wünsche und Vorstellungen des Kunden, insbesondere seine wirtschaftlichen Interessen und seine finanzielle Situation unberücksichtigt lässt.

Abweichend von der Anlageberatung trifft den Vermögensverwalter die Pflicht zur laufenden Beobachtung und Prüfung der Märkte, insbesondere aber der im Depot für den Anleger verwalteten Titel. Im Falle der Veränderung der Märkte trifft den Vermögensverwalter gegebenenfalls auch die weitergehende Pflicht zur Umschichtung der Depotwerte, um die vom Anleger vorgegebene Richtlinie weiter einzuhalten.

Neben der Haftung aus Anspruchsgrundlagen, wie sie sich bereits bei der fehlerhaften Anlageberatung ergeben, bestehen im Rahmen der Vermögensverwaltung noch weitere formspezifische Haftungstatbestände:

  • Unterlassene, fehlerhafte oder unvollständige Erfüllung der Informationspflichten;
  • Verstoß gegen das Verbot der Provisionsschinderei (sogenanntes Churning) durch häufiges Umschichten von Depotwerten, um sich damit möglichst hohe Provisionen zu verschaffen;
  • Ausnutzung des vertraulichen Wissens um die Handelsstrategie des Anlegers zum eigenen Vorteil (sogenanntes Front Running); so führt etwa eine große Order auf engen Märkten zu einem überproportionalen Anstieg des betroffenen Werts. In diesem Wissen könnte ein Vermögensverwalter vor einem solchen großen Kaufauftrag zuerst im Eigeninteresse die Werte kaufen, um vom Preisanstieg der nachfolgenden Order zu profitieren. Sofern der Kundenauftrag zeitgleich gestellt wird, spricht man vom Spezialfall des Parallel Running.
  • Insbesondere bei der Verwaltung großer Kundenportfolios kann auch ein eigenständiger Verstoß gegen Insidervorschriften gegeben sein.

Die vorstehende Auflistung von Haftungstatbeständen ist nicht abschließend. Eine vollumfängliche Darstellung ist an dieser Stelle nicht möglich.

Eine spezielle Form der Vermögensverwaltung ist die Testamentsvollstreckung, auf die gesondert eingegangen wird.