Haftung aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Prospekte

Eine Bank, die (ausländische) Wertpapiere in ihr Anlageprogramm aufgenommen hat, muss diese Papiere, die sie ihren Kunden als Anlage empfiehlt, einer eigenen Prüfung unterziehen.

Der Anleger darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank die von ihr in das Anlageprogramm aufgenommenen Papiere selbst als „gut“ befunden hat.

Eine Bank, die für ihre Anlageempfehlung das Vertrauen ihres Kunden in Anspruch nimmt und in Bezug auf eine konkrete Anlageentscheidung sich als kompetent geriert, muss sich selbst aktuelle Informationen über das Anlageobjekt verschaffen.