Zusammen mit der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. (VzfK) führen wir Spruchverfahren durch und betreiben die Informationsseite www.spruchverfahren.info. Aus dieser Zusammenarbeit ist eine Studie zur quantitativen empirischen Jusitzforschung „Spruchverfahren nach Squeeze-out“ entstanden. In der Mitgliederzeitschrift „Anlegerplus“ der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. (SdK) finden Sie monatlich unsere Rubrik zu Spruchverfahren.

Ein Spruchverfahren findet nach kompensationspflichtigen aktien- bzw. umwandlungsrechtlichen Strukturmaßnahmen statt, um die angebotene Abfindung bzw. Ausgleichszahlung auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Dabei handelt es sich nach § 1 SpruchG um

  • Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge §§ 293 ff. AktG;
  • Eingliederung von Aktiengesellschaften, § 320b AktG;
  • Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär (Squeeze-out), §§ 327 a ff. AktG, § 12 Abs. 4 FMStBG und § 62 Abs. 5 UmwG; (Der übernahmerechtliche Squeeze out nach §§ 39, 39 b WpÜG sieht kein Spruchverfahren vor.)
  • der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern anläßlich der Umwandlung von Rechtsträger, §§ 15, 34, 176 bis 181, 184, 196, 212 UmwG;
  • der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE, §§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes;
  • der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft, § 7 des SCE Ausführungsgesetzes;

Wenn Ihre Aktien von einer kompensationspflichtigen Strukturmaßnahme betroffen sind, unterstützen wir Sie gerne. Nach § 15 SpruchG lliegen die Kosten beim Antragsgegner, wenn es zu einer Zuzahlung kommt. In besonders komplex gelagerten Fällen können wir aber nur auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung für Sie tätig werden. Bitte nehmen Sie formlos mit uns Kontakt auf.