Das „KapMuG-Verfahren“ (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz) entscheidet in zwei Instanzen (Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) komplexe Sach- und Rechtsfragen als Musterverfahren verbindlich für gleich gelagerte Fälle. Dabei geht es ausschließlich um
- Schadensersatz wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
- Schadensersatz wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
- um einen Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes.
Unsere Angebote:
- Klageerhebung vor oder nach Vorliegen eines Musterentscheids wegen der o.g. fehlerhaften Kapitalmarktinformationen (Verjährung!)
- Durchführung des Verfahrens als Musterkläger, § 9 Abs. 2 KapMuG
- Anmeldung eines Anspruchs beim Oberlandesgerichts innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntmachung im Musterregister (einzige Wirkung: Hemmung der Verjährung, § 10 Abs. 2 KapMuG)
Die Anmeldung eines Anspruchs im „KapMuG-Verfahren“ ist für Anleger zunächst deutlich günstiger als eine eigenständige Klage. Wir bieten Anlegern an, nach Vorliegen des Musterentscheids die Ansprüche zu prüfen und dann in einer eigenständigen Klage geltend zu machen.