Das „Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMuG)“ (Gesetzgebungsmaterialien) betrifft Klagen von Anlegern wegen verschiedener Informationsverletzungen. Nach der Klageerhebung können sich die Anleger in zwei Phasen am Verfahren kostengünstig beteiligen:
- Die Musterverfahrensanträge macht das erstinstanzliche Gericht (Landgericht) im Klageregister bekannt, § 6 Abs. 1 KapMuG
- Kommt es innerhalb von sechs Monaten zu neun weiteren Musterverfahrensanträgen, fasst das Gericht einen Vorlagebeschluss zum Oberlandesgericht, § 6 Abs. 2 KapMuG. Der Musterkläger führt das Verfahren und die anderen Kläger werden zu Beigeladenen.
- Ab der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister können weitere Anspruchsinhaber innerhalb von sechs weiteren Monaten ihre Ansprüche beim Oberlandesgericht anmelden, § 10 Abs. 2 KapMuG. Einzige Wirkung der Anmeldung: Hemmung der Verjährung bis sechs Monate nach Musterentscheid, § 204 Abs. 1 Nr. 6a, Abs. 2 BGB.
Soweit kein Vergleich (§ 17 KapMuG) zustande kommt, ergeht ein Musterentscheid, § 16 KapMuG, und das Landgericht führt die einzelnen Klagen fort. (Überblick zum Verlauf) Die Anmelder nach § 10 Abs. 2 KapMuG haben dann sechs Monate Zeit für eine Klageerhebung.
VzfK
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