Die Interessenvertretung von Aktionären beginnt häufig auf der Hauptversammlung. Hier kann nicht nur das Rede- und Fragerecht ausgeübt werden, um in einen Dialog mit Vorstand und Aufsichtsrat zu treten. Auch die Rechtmäßigkeitskontrolle einer Aktiengesellschaft erfolgt meist durch eine Anfechtungsklage oder Nichtigkeitsklage nach § 246 AktG bzw. § 249 AktG, die sich gegen die Beschlussfassungen der Hauptversammlung wendet.

Das Aktienrecht bindet die Ausübung der Vermögens- und Verwaltungsrechte im Normalfall an kein Quorum bzw. einen Mindestbesitz. Die folgenden Verwaltungsrechte erfordern aber eine Mindestbeteiligung:

  • Einberufung der Hauptversammlung, § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 50 Abs. 1 SEAG (erforderliche Beteiligung: 5 % des Grundkapitals)
  • Erweiterung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 50 Abs. 2 SEAG (erforderliche Beteiligung: 5 % des Grundkapitals oder anteiliger Betrag von € 500.000)
  • Bestellung eines Sonderprüfers durch die Hauptversammlung, § 142 Abs. 1 AktG
  • Gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers, § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG (erforderliche Beteiligung: 1 % des Grundkapitals oder anteiliger Betrag von € 100.000)
  • Gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers wg. unzulässiger Unterbewertung, § 258 Abs. 2 Satz 3 AktG und im Falle des § 316 Abs. 3 HGB (erforderliche Beteiligung: wie bei § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG)
  • Konzernrechtliche Sonderprüfung, § 315 AktG (erforderliche Beteiligung: wie bei § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG)
  • Gerichtliche Auswechselung eines gewählten Sonderprüfers, § 142 Abs. 4 Satz 1 AktG (erforderliche Beteiligung: 1 % des Grundkapitals oder anteiliger Betrag von € 100.000)
  • Bestellung eines besonderen Vertreters, § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG  (erforderliche Beteiligung: wie § 122 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 AktG)
  • Gerichtliche Bestellung eines besonderen Vertreters, § 147 Abs. 2 Satz 2 AktG (erforderliche Beteiligung: 10 % des Grundkapitals oder anteiliger Betrag von € 1 Mio.)
  • Durchführung einer Haftungsklage, §§ 148, 149 AktG (erforderliche Beteiligung: 1 % des Grundkapitals oder anteiliger Betrag von € 100.000)
  • Vertretung im gerichtlichen Freigabeverfahren, § 246 a AktG (erforderliche Beteiligung: anteiliger Betrag von € 1.000)

In der Hauptversammlungskompetenz liegen beispielsweise die folgenden weiteren Leitungsentscheidungen, die wie die Bestellung eines Sonderprüfers bzw. besonderen Vertreters mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden können:

  • Häufig beginnen wesentliche Verändungen auch mit einem Austausch von Mitgliedern des Aufsichtsrats, die nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AktG von der Hauptversammlung zu wählen sind.
  • § 83 Abs. 2 AktG: Verlangen an den Vorstand
  • § 58 AktG: Verwendung des Jahresüberschusses (Zahlung einer Dividende)

Weitere Anforderungen ergeben sich aus dem Gesetz sowie gegebenenfalls auch aus der Satzug.

In den letzten Jahren haben wir mehrfach Aktionäre erfolgreich vertreten deren Beteiligungen einen Börsenwert in der Höhe von mitunter weit mehr als 100 Millionen Euro hatten oder die eine Beteiligung in Höhe von etwa 30 % hielten.