Jeder Einzelfall liegt anders. Aber grundsätzlich kommen die folgenden Personen (bei hinreichender Bonität) als Haftungsschuldner in Betracht:

  • Anlageberater
  • Anlagevermittler
  • Gründungsgesellschafter/ Initiator
  • Geschäftsführer / Vorstand  / Aufsichtsrat
  • Mittelverwendungskontrolleur
  • Prospektprüfer
  • Treuhänder