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Die Gründe für unternehmerische Transaktionen sind beim Hauptaktionär grundsätzlich auf die beiden zentralen finanziellen Unternehmensziele „Geld verdienen“ und „Verdienstquelle sichern“ zurückzuführen. Finanzwirtschaftliche Synergien können sich in diesem Zusammenhang negativ für den Streubesitz auswirken.

Der Hauptaktionär wird die Ziele „Geld verdienen“ und „Verdienstquelle sichern“ versuchen zu erreichen, indem er kontinuierlich Wettbewerbsvorteile erlangt und nutzt, ohne dabei die Existenz des Unternehmens zu gefährden. Werden diese Ziele nicht durch endogenes Wachstum angestrebt, sondern durch exogene Maßnahmen, wie etwa dem Zusammenschluss zweier Unternehmen, stehen erwartete Synergieeffekte im Vordergrund.

Neben güterwirtschaftlichen Synergien in Form von Kostensen-kungen und/oder Ertragssteigerungen und steuerlichen Synergien zählen dazu auch finanzwirtschaftliche Synergien, wie etwa die Schaffung eines (konzern-)internen Kapitalmarktes. Zum Zwecke der Zinsoptimierung erfolgt häufig im Zuge aktienrechtlicher Strukturmaßnahmen ein konzerninterner Liquiditätsausgleich durch ein zentrales, meist von der Konzern-obergesellschaft übernommenes Finanzmanagement. Dieses entzieht den Konzernunternehmen überschüssige Liquidität oder gleicht Liquiditätsunterdeckungen durch Kredite aus.

Eine steuerliche Anerkennung der Zinsaufwendungen setzt regemäßig voraus, dass die konzerninternen Geldanlagen bzw. Kreditaufnahmen zu geldmarktangenäherten Zinsen (allerdings ohne die Gewinnmargen der Banken) berechnet werden. Gewerbesteuerlich gilt es dabei, Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 a GewStG vorzunehmen: Ein Viertel der Summe aus Ent-gelten für Schulden ist der steuerlichen Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen; die Steuerlast der Gesellschaft steigt dadurch, Unternehmenswerte und aktienrechtliche Kompensationen, wie etwa Barabfindungen, sinken.

Für den Fall jedoch, dass solche Schuldzinsen aus wechselseiti-gen Schuldverhältnissen aus Cash-Pools begründet werden, sieht die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung Ausnahmen vor:
„Die Grundsätze einer ausnahmsweise zulässigen Saldierung von Zinsaufwendungen bei wechselseitig gewährten Darlehen gelten bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages auch für Darlehen innerhalb eines Cash-Pools. Die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools sind im Falle der Saldierung bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der für einen dann gegebenenfalls verbleibenden Schuldsaldo entstehende Zins ist hinzurechnungsfähiges Entgelt i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz I GewStG. Dieses hinzurechnungsfähige Entgelt ist nicht mit danach entstandenen Guthabenzinsen zu verrechnen.“ (BFH vom 11. Oktober 2018-111 R37/17 —Leitsatze 1 und 2; Entscheidungen des Bundesfinanzhof können im Volltext auf dessen Homepage — https://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online — abgerufen werden).

Für aktienrechtliche Spruchverfahren bedeutet dies, die Praxis der Bewertungsgutachter — diese nehmen regelmäßig die Be-rechnung der Ertragssteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) vor — zu hinterfragen: Bilden die Zielgesellschaft und Konzernunternehmen des Hauptaktionärs einen Cash-Pool, welcher die Voraussetzungen der vorgenannten BFH-Entscheidung ganz oder zum Teil erfüllt, hat eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Schuldzinsen zu unterbleiben, ist der Gewerbesteueraufwand entsprechend niedriger anzusetzen und ist der Unternehmenswert infolgedessen zu erhöhen.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist in allen noch lau-fenden Spruchverfahren zu beachten, in welchen eine uneinge-schränkte gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden erfolgt ist.